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Zu 8. 34 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes vom 6. Juni 1870
hat sich das Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen des Ortsarmenverbandes Zottelstedt wider den
Landarmenverband des Großherzogthums Sachsen-Weimar im Anschluß an bereits früher veröffentlichte Ent-
scheidungen wie folgt ausgesprochen:
Durch die Entscheidung erster Instanz ist der Beklagte trotz ihm gegenüber verspätet erfolgter
Anmeldung zur Erstattung der seitens des Klägers für die Verpflegung der Julie K. in der Zeit vom
8. April bis 12. Juni 1881 aufgewendeten Kosten verurtheilt worden.
Der Vorderrichter geht hierbei von der Ansicht aus, daß die bei dem Ortsarmenverbande Breslau
am 9. Juni 1881 bewirkte Anmeldung zur Wahrung des Erstattungsanspruches auch dem Beklagten gegen-
über genüge, da Kläger, nachdem sich bei der Vernehmung der K. herausgestellt hatte, daß Breslau der ver-
pflichtete Armenverband sei, durch die bei diesem erfolgte Anmeldung die ihm nach §. 34 des Reichsgesetzes
vom 6. Juni 1870 obliegenden Pflichten erfüllt habe, Kläger auch, nachdem Breslau seine Unterstützungs-
pflicht anerkannt habe, gar nicht in der Lage gewesen sei, nach einem anderen vermeintlich verpflichteten
Armenverbande Erörterungen anzustellen.
Dieser Ausführung kann nicht beigetreten werden. Wie das Bundesamt bereits wiederholt aus-
geführt hat (vergl. Wohlers, Entscheidungen Heft II S. 100 ff.), kann unter dem vermeintlich verpflichteten
Armenverbande, welchem nach §. 34 Absatz 1 a. a. O. der Anspruch auf Kostenerstattung binnen 6 Monaten
anzumelden ist, nicht irgend ein Armenverband, welcher vom späteren Kläger im Vorbereitungsverfahren für
verpflichtet gehalten wurde, verstanden werden, vielmehr ist die gedachte Bestimmung dahin auszulegen, daß
die Anmeldung binnen 6 Monaten demjenigen Armenverbande zu machen ist, der als vermeintlich verpflichtet
mittels Klage in Anspruch genommen werden soll, und daß andererseits nur gegen denjenigen Armenverband
eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann, dem die Anmeldung innerhalb der gedachten Frist gemacht
worden ist. Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß der Armenverband Breslau seine Ersatzpflicht zu-
nächst anerkannt und dieses Anerkenntniß erst nach Ablauf der Anmeldefrist widerrufen hatte. Denn sollte
wirklich das Verhalten dieses Armenverbandes den Kläger von der Anstellung weiterer Ermittelungen ab-
gehalten haben, so mag er seinen Regreß gegen denselben nehmen. Es kann aber nicht einmal zugegeben
werden, daß Kläger im vorliegenden Fall verhindert war, den ihm durch das Gesetz bezüglich der Anmeldung
des Anspruchs auferlegten Pflichten zu genügen. Wie die Verwaltungsakten des Klägers ergeben, hat der
Ortsarmenverband Breslau bereits in dem Schreiben vom 27. September 1881, also vor Ablauf der An-
meldefrist, dem Kläger mitgetheilt, daß Bedenken gegen die Ortsangehörigkeit der ꝛc. K. entstanden seien.
Kläger war daher sehr wohl in der Lage, den Pflegefall rechtzeitig bei der vorgesetzten Behörde anzumelden
und hierdurch seinen Ersatzanspruch zu wahren.
In Abänderung des angefochtenen Bescheides war sonach die erhobene Klage abzuweisen.
3Z. Polizei-Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
* Name und Stand Alter und Heimath Behörde welche die Datum
#. — * des
2 Grund der Bestrafung. vesannnds, Ausweisungs.
7 des Ausgewiesenen. sschlossen hat. beschlusses.
1. 2. l 3. 4. . 6.
Auf Grund des S§. 362 des Strafgesetzbuchs:
1. Anna Bergmann, Ar-58 Jahre, aus Ullersdorf, Landstreichen und Betteln, Königlich preußischer Re-2. Mai d. J.
beiterwittwe, Bezirk Senftenberg, Böh- gierungs= Präsident zu
men, Breslau,
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