selbst die maͤchtigen Staͤdte muͤssen sich ihm beugen. Das Recht
der Städte hat der Hochmeister durch eine allgemeine städtische
Willkuͤr geregelt, die nicht ohne seinen Willen geaͤndert werden
darf. Er allein entscheidet uͤber die Freiheit des Handels und
die Zulassung der Fremden, er bestimmt die Willkuͤr fuͤr die
Weichselschiffahrt. Ihm dankt das Land gleiches Maß und Ge—
wicht; nur seiner Landesmuͤnze zu Thorn ist der Muͤnzenschlag
vorbehalten.
Und doch war die Stellung der großen Staͤdte des Landes, die
fruͤh der Hansa Deutschlands beitraten, zu ihrer Landesherrschaft
nach modernen Staatsbegriffen ebenso unbegreiflich, wie
die Lage aller anderen landsaͤssigen Hansestaͤdte. Die „unter
beiden Meistern sitzenden“ Hansestädte (in Preußen die Sechsstädte
Danzig, Elbing, Thorn, Kulm, Koͤnigsberg und das kleine
Braunsberg — denn das reiche Memel blieb butenhansisch) —,
sie beschlossen auf den gemeinen Hansetagen oder gar auf ihren
prenßischen Städtetagen zu Marienburg und Danzig den Krieg
gegen Könige, die mit dem Orden in Frieden lebten. Sie spielten
— ein Staat unter Staaten — die Rolle des Vermittlers in den
Händeln des Ordens mit Litauen, oder baten den Hochmeister
um seine Verwendung in hanstischer Sache bei der Königin von
Dänemark. Die bittere Nor, der Ernst der politischen Arbeit
und das nicht eingestandene, doch unzweifelhaft bereits lebendige
Bewußtsein, auf wie schwachen Füßen die glänzende Ordensherrschaft
stehe — das alles zwang den Orden, die ritterlichen Vorurteile
zu verschmähen, den Eifer der Herrschsucht zu mäßigen
und als treuer Bundesgenoß zu den Städten Niederdeutschlands
zu halten. Waren doch beide im Innersten verwandt als Aristokratien
von Deutschen inmitten halbbarbarischer Vôlker, als
trotzige Eroberer unter fremden Zungen, verwandt sogar in ihrer
inneren Einrichtung. Auch die Hansa konnte in der Fremde ihre
Herrschaft nur erhalten durch die strenge klösterliche Zucht mönchischer
Faktoreien. Auch das Gewerbe des Kaufmanns war in
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