Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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In Civilrechtsangelegenheiten haben sie einen engeren und einen weiteren Bezirk. In dem ersteren 
ist ihr Wirkungskreis mit jenem der Bezirksgerichte übereinstimmend; für ihren weiteren Sprengel sind ihnen 
gewisse wichtigere und verwickeltere Rechtsangelegenheiten vorbehalten, als: Die Angelegenheiten, in denen es 
sich um die Ungültigerklärung oder Auflösung einer Ehe, oder um die nicht einverständliche Scheidung von 
Tisch und Bett handelt; Klagen, welche gegen den Fiskus, gegen weltliche und geistliche Gemeinden, Kirchen, 
Pfründen, Stiftungen und alle Anstalten zu öffentlichen Zwecken gerichtet sind; Klagen gegen Besitzer land- 
täflicher oder vom Gemeindeverbande ausgeschiedener Realitäten, Lehenstreitigkeiten, Klagen in Fideikommiß- 
Angelegenheiten und die Amortisirung gewisser Urkunden; ferner die Führung der öffentlichen Bücher über 
gewisse unbewegliche Güter; der Vollzug der Erkenntnisse auswärtiger Gerichtsbehörden, das Konkursverfahren; 
Verlassenschaftsabhandlungen, wenn sich im Nachlasse landtäfliche oder solche Güter befinden, worüber die 
öffentlichen Bücher bei dem Gerichtshofe geführt werden; die Vormundschafts= und Kuratelsangelegenheiten 
über Mündel oder Pflegebefohlene, welche selbst derlei unbewegliche Güter besitzen, und über minderjährige 
Kinder solcher Erblasser, in deren Nachlaß sich derartige Güter befinden u. s. w. — In Strafrechts-Ange- 
legenheiten üben die Gerichtshöfe erster Instanz die Gerichtsbarkeit als Untersuchungsgerichte, Rathskammern 
über Vorerhebungen und Voruntersuchungen und Erkenntnißgerichte für Verbrechen und Vergehen und als 
Berufungsgerichte in Uebertretungsfällen aus. « . 
Mit Zuziehung von Geschworenen kommt den Gerichtshöfen als Geschworenengerichten die Haupt- 
verhandlung und Entscheidung über die den Geschwotenengerichten zügewiesenen Verbrechen und Vergehen zu. 
Bei jedem Gerichtshofe besteht ein Staatsanwalt mit dem nöthigen Hülfspersonale, welchem die im §. 31 der 
Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 ausgeführten Befugnisse zukommen. 
IV. 
Den Bezirksgerichten steht innerhalb ihres Sprengels in Civilrechtsangelegenheiten die gesammte 
Gerichtsbarkeit zu, soweit sie nicht in Beziehung auf einzelne Angelegenheiten dem Gerichtshofe erster Instanz, 
in dessen Sprengel sich das Bezirksgericht befindet, vorbehalten ist. In Strafsachen liegt den Bezirksgerichten 
das Strafverfahren rücksichtlich der den Gerichten zur Aburtheilung zugewiesenen Uebertretungen, und die 
Mitwirkung bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen in Gemähheit der 
Strafprozeßordnung ob. 
  
V. 
Die städtisch-delegirten Bezirksgerichte sind die ordentlichen Einzelgerichte am Sitze der Ge- 
richtshöfe erster Instanz. Am Sitze eines jeden Gerichtshofes ist mindestens ein städtisch-delegirtes Bezirks- 
gericht; wo ihrer mehrere sind, werden dieselben in dem nachfolgenden Verzeichnisse besonders angeführt. Sie 
unterscheiden sich von den Bezirksgerichten auf dem Lande durch eine beschränkte Kompetenz. Erstreckt sich die 
Wirksamkeit des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes über den engeren Sprengel des Gerichtshofes erster In- 
stanz, so kommt dem städtisch-delegirten Bezirksgerichte in Betreff dieses äußeren Sprengels dieselbe Gerichts- 
barkeit, wie den Bezirksgerichten zu. 
In Eivilrechtsangelegenheiten haben sie zu entscheiden: in allen Streitsachen über bestimmte Geld- 
summen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren 500 fl. ö. W. nicht übersteigen, und in allen 
Streitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme von nicht mehr 
als 500 fl. ö. W. anzunehmen sich ausdrücklich erbietet; ferner über Klagen auf Anerkennung des Rechtes 
auf einen Fruchtgenuß oder zum Bezuge wiederkehrender Jahresleistungen, wenn eine einzelne Jahresrente 
oder der Geldbetrag, welchen der Gläubiger dafür annehmen zu wollen erklärt, bei Erträgnissen oder Lei- 
stungen auf immerwährende Zeiten 25 fl. ö. W., bei solchen aber, welche auf die Lebenszeit einer Person 
eingeschränkt oder sonst in ihrer Dauer ungewiß sind, 50 fl. ö. W. nicht übersteigt; dann ohne Rücksicht auf 
den Betrag, über Streitigkeiten aus Bestandverträgen, deren gerichtliche Aufkündigung und die Zurückstellung 
der Bestandobjekte; ferner über gewisse Streitigkeiten aus Dienst= und Lohnverhältnissen zwischen Wirthen, 
Schiffern und Fuhrleuten einerseits und ihren Gästen, Reisenden und Aufgebern andererseits; weiter über alle 
Erbschafts= und Erbtheilungsklagen, wenn die Erbschaftsverhandlung bei dem Bezirksgerichte anhängig ist; 
über Gesuche um mittlerweilige Vorkehrungen, über Besitzstreitigkeiten, wenn es sich blos um die Erörterung 
des letzten Besitzstandes handelt und darüber summarisch zu verhandeln ist u. s. w. Ebenso steht ihnen die 
Vornahme von Mobilar-Exekutionen, die Verlassenschafts-Abhandlung und die Führung der Vormundschaft 
und Kuratel, wenn kein Ausnahmsfall eintritt, und die Legalisirung von Unterschriften und Aufnahme letzt- 
williger Anordnungen zu. 
  
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