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Urtheil des Reichsgerichts vom 2. Mai 1883, betreffend die Anwendung des Reichs-Stempel-
gesetzes vom 1. Juli 1881.
Im Namen des Reichs.
In der Strafsache wider die Kaufleute M. und M. in M. wegen Stempelsteuervergehens, hat das Reichs-
ailt dritter Strassenat, in der öffentlichen Sitzung am 2. Mai 1883, nach mündlicher Verhandlung für
echt erkannt:
daß auf die Revision der Angeklagten und der Königlichen Staatsanwaltschaft das Urtheil der
Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu M. vom 3. Februar 1883 nebst den
demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an die vorige Instanz zurückzuverweisen.
Von Rechts Wegen.
Gründe.
Die Angeklagten Kaufleute, M. und M., Inhaber der Firma M. & M. in M., stehen unter der
Anklage, im Jahre 1881 am 8. und 9. November sowie am 4. Dezember, und im Jahre 1882 am
31. Mai, 8. und 10. Juni sechs Schriftstücke, in denen die Anklage Schlußnoten über den Abschluß von
Zuckerverkaufs= und Melasseankaufs-Geschäften erblickt, ausgestellt, dabei aber unterlassen zu haben, dieselben
mit dem in §. 6 des Reichsgesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881
vorgeschriebenen Stempel von je 20 Pf. zu versehen. Das Urtheil des Schöffengerichts zu M. vom 15. Sep-
tember 1882 hat die Stempelpflichtigkeit der Schriftstücke verneint und die Angeklagten freigesprochen. Das
dermalen angefochtene Berufungsurtheil der Strafkammer des Landgerichts zu M. vom 3. Februar 1883
erkennt deren Stempelpflichtigkeit an und verurtheilt auf Grund der Feststellung, daß jeder der beiden
Firmen-Inhaber je zwei der Schriftstücke unterschrieben habe, jeden derselben wegen Stempelsteuer-Kontravention
auf Grund von §. 8 des angezogenen Gesetzes in zwei Fällen zu Strafe, während die Angeklagten je hin-
sichtlich der vier übrigen von ihnen nicht unterschriebenen Schriftstücke von der Anklage freigesprochen worden
sind. Gegen die Verurtheilung ist von den Angeklagten, gegen die Freisprechung von der Königlichen
Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; von der letzteren ist bei Einsendung der Akten auf die Entscheidung
des Reichsgerichts angetragen worden.
Die Zuständigkeit des Reichsgerichts zur Ertheilung dieser Entscheidung ist, da nach s. 32 des an-
gezogenen Gesetzes vom 1. Juli 1881 der Ertrag der in dem letzteren angeordneten Abgaben in die Reichs-
kasse fließt und der erforderliche Antrag der örtlichen Staatsanwaltschaft vorliegt, nach §. 136 Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht zu bezweifeln. Daß nach dem Schlußsatze des 8. 32 eit. der Ertrag der
Abgabe aus der Reichskasse den einzelnen Bundesstaaten zu überweisen ist, schließt die Eigenschaft der Ab-
gabe als einer in die Reichsskasse fließenden nicht aus.
Was die Sache selbst anlangt, so hat beiden Revisionen Erfolg nicht versagt werden können.
1. Die Revision der Angeklagten betreffend.
Nach den in dem Berufungsurtheile getroffenen thatsächlichen Feststellungen handelt es sich bei den
sechs in den den Untersuchungsakten beiliegenden Akten der Steuerbehörde im Originale befindlichen Schrift-
stücken um „Geschäftsbriefe"“; der erste derselben vom 8. November 1881 lautet nach Inhalt und äußerer
Fassung wörtlich folgendermaßen:
An
die Zuckerfabrik
N.
Wir empfingen Ihre werthe Depesche mit Zusage und freuen uns, Ihnen mittheilen zu
können, daß wir noch 15 3 mehr herausgeholt haben, wonach der für Ihre werthe Rechnung
vermittelte Verkauf also wie folgt in Ordnung geht:
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