Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Dr. H. S. hier, Fünferregulirung, Probenahme in bisheriger Weise, gegen Cassa 1 % 
über Bankdiskont. 
Verladungsdisposition drahten wir Ihnen morgen Vormittag und zeichnen 2c. 6 
M. & M. 
Hinsichtlich der übrigen fünf Briefe ist festgestellt, daß sie „gleichfalls Mittheilungen von einzelnen 
für die Zuckerfabrik N. durch die Firma M. & M. abgeschlossenen Geschäften enthalten, daß sie gleichmäßig 
der Adressatin Bestätigung des aufgegebenen Geschäfts geben und sodann in gleicher Form wie der Brief 
vom 8. November 1881 die Modalitäten des abgeschlossenen Geschäfts detaillirt folgen lassen“. 
Das freisprechende Urtheil des Schöffengerichts bezeichnete die Angeklagten als „die Agenten“ der 
Zuckerfabrik N., durch welche die letztere ihre Zuckerverkäufe in M. habe bewerkstelligen lassen. Jede nähere 
Feststellung über das Verhältniß, in welchem die ersteren und ihre Firma zu der letzteren gestanden, fehlte. 
Auch das Berufungsurtheil giebt über die Stellung beider zu einander keine irgendwie sichere Aus- 
kunft. In dem wörtlich reproduzirten Briefe vom 8. November 1881 bezeichnen die Absender selbst das 
Geschäft als ein für die Fabrik vermitteltes. Bei Angabe des Inhalts der übrigen Briefe werden diese 
von der Vorinstanz als Mittheilungen über Geschäfte bezeichnet, welche von jenen für diese abgeschlossen 
worden sind. An anderer Stelle wird deren Stempelpflichtigkeit damit begründet, daß sie in dem die 
„Modalitäten" des Geschäfts aufführenden Theile als Auszüge aus den Geschäftsbüchern des Geschäfts- 
vermittlers, der Firma M. & M., jedenfalls aber als ein von einem Makler oder Unterhändler aus- 
gestelltes Schriftstück über den Abschluß eines Lieferungsgeschäfts 2c. sich darstellen. Die letztere Bezeichnung 
der Briefe als einer Mittheilung der Unterhändler an den Machtgeber über die „Modalitäten“ des 
geschlossenen Geschäfts findet sich an späterer Stelle der Urtheilsgründe wiederholt. Als ausgeschlossen 
kann hiernach erachtet werden, daß die unter eigener Firma Handelsgeschäfte treibenden Angeklagten im 
Handelsgewerbe der Zuckerfabrik N. als Handlungsgehülfen oder Handlungsbevollmächtigte im Sinne der 
Tit. V und VI Buch I des Handelsgesetzbuchs angestellt seien, ebenso aber auch, daß sie die Stellung als 
amtlich bestellter und vereideter Vermittler für Handelsgeschäfte (Art. 66 des Handelsgesetzbuchs) 
bekleiden, oder doch, wären sie amtlich bestellte Makler, daß sie die hier in Rede stehenden Geschäfte in dieser 
Eigenschaft vermittelt hätten. Der letzteren Annahme steht im Hinblicke auf die Vorschriften in Artikel 69 
Nr. 3 und 6 des Handelsgesetzbuchs die festgestellte Thatsache, daß sie Inhaber einer Handels= und zwar 
Gesellschaftsfirma und als solche thätig gewesen sind, sowie die fernere Thatsache entgegen, daß die Aufträge, 
auf deren Ausführung sich die hier in Rede stehenden Schriftstücke beziehen, ihnen von einem nicht „orts- 
anwesenden“ Auftraggeber ertheilt worden sind. Ob sie dagegen unter der bezeichneten Firma die Vermittelung 
von Handelsgeschäften als Privathandelsmäkler gewerbsmäßig betreiben (Art. 272 Nr. 4 des Handelsgesetz- 
buchs), also als unparteiische im Auftrage beider Kontrahenten handelnde Vermittler von Handelsgeschäften 
thätig sind und beziehungsweise bei den hier fraglichen Geschäften thätig waren, oder ob ihnen von der Fabrik N. 
Vollmacht zum Abschlusse der Geschäfte ertheilt war, ob solchenfalls ihre Vollmacht dahin ging, nicht blos 
für Rechnung, sondern auch im Namen der Auftraggeberin abzuschließen, ob sie also zu ihr im Verhältnisse 
eines Agenten in dem gewöhnlichen Sinne dieses Wortes (zu vergl. von Hahn, Kommentar zum Handels- 
gesetzbuch, 2. Aufl. Band 1 Seite 209 §. 3 sub 1; Band II Seite 37 §F. 18 sub 2), standen, oder ob sie 
deren Kommissionäre waren, die Geschäfte also zwar für Rechnung der Auftraggeberin, aber in eigenem 
Namen abschlossen, darüber fehlt jede Feststellung. 
Eine solche erscheint allerdings auch entbehrlich, soweit die Frage zur Entscheidung steht, ob an sich 
und abgesehen von der Befreiung sub 3 zu Nr. 4 des Tarifs des Gesetzes vom 1. Juli 1881 die 
Schriftstücke der Stempelabgabe unterlagen. Diese Frage ist vom Berufungsrichter ohne Rechtsirrthum be- 
jaht worden. Das Gesetz bezielt in seinen hier einschlagenden Bestimmungen, die im Handelsverkehre um- 
laufenden beweglichen Werthe zur Besteuerung heranzuziehen. Als Form dieser Besteuerung ist die Stempel- 
steuer gewählt und daher Existenz der Steuerpflicht und Entrichtung der Steuer von dem Vorliegen einer 
Urkunde bedingt (S. 1 des Gesetzes). Während aber in Abschnitt 1I und III des Gesetzes und Tarifs es sich 
um Urkunden handelt, welche als solche Träger eines Vermögenswerthes sind, wollen die Vorschriften in 
Abschnitt II des Gesetzes und Abschnitt II Nr. 4 a und b des Tarifs im weitesten Umfange das mobile 
Kapital treffen, welches bei Geschäftsabschlüssen des kaufmännischen Verkehrs betheiligt ist, und es ist die Be- 
steuerung an die in Nr. 4 ab des Tarifs bezeichnete urkundliche Form geknüpft, in denen diese Geschäfts- 
abschlüsse in die äußere Erscheinung treten. Speziell Nr. 4 a des Tarifs betrifft Urkunden, welche die Be-
	        
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