Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

32  Die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.

strafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen  übersteigt  (§  28  Abs.  2  St  G.),
während  im  Falle  des  §  1  die  Geldstrafe  immer  in  Gefängniß  umzuwandeln
  ist.

Ein  weiteres  erschwerendes  Moment  ist,  daß  neben  der  Gefängnißstrafe
  aus  §  1  auch  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann,  was  bei  §  2  nicht  der  Fall  ist.  Selbstverständlich  kann  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nur  erfolgen,  wenn  die  Dauer
der  erkannten  Strafe  drei  Monate  erreicht  (§  32  fg.  StGB.).

Der  Versuch  ist  wohl  bei  §  1  strafbar,  nicht  aber  bei  §  2.

Zur  Verfolgung  des  Deliktes  aus  §  2  ist  überdies  die  Stellung
eines  Antrags  erforderlich,  eine  Zurücknahme  desselben  ist  jedoch  ausgeschlossen.


Strafschärfende  Bestimmungen  für  den  Rückfall  giebt  es  nicht,  weder
bei  §  1  noch  bei  §  2.

Zum  Schlusse  sei  noch  auf  die  Stellung  der  besprochenen  Bestimmungen
  im  Systeme  des  Strafrechts  hingewiesen.  Diese  Frage  läßt
sich,  wie  Berner  in  seinem  Strafrechte  ganz  richtig  hervorhebt,  nicht  durch
allgemeine  Regeln  lösen,  sondern  sie  muß  für  jede  Deliktsart  nach  Maßgabe
  ihres  gesetzlichen  Thatbestandes  beantwortet  werden.  Es  muß  festgestellt
  werden,  welcher  Art  und  welchen  Charakters  die  strafrechtlichen
Normen  sind,  kurz,  es  muß  das  verletzte,  bezw.  zu  schützende  „Rechtsgut"“
konstatirt  werden.

Die  Lücke,  die  bisher  in  Ansehung  der  in  Frage  stehenden  Bestimmungen
  in  unserem  Strafrechte  vorhanden  gewesen  ist,  war  allgemein
als  solche  anerkannt.  Doch  gingen  die  Vorschläge,  sie  zu  ergänzen,  weit
auseinander.  Von  verschiedenen  Seiten  wurde  der  Gedanke  angeregt,  im
Anschluß  an  die  88  242  bis  245  StGB.  die  Entziehung  elektrischer
Arbeit  einfach  als  „Diebstahl“  zu  bestrafen,  und  in  der  Kommission  des
Reichstags  wurde  sogar  der  Vorschlag  gemacht,  durch  einen  Zusatz  zu
§  242  StGB.  die  Wegnahme  von  Elektrizität  der  Wegnahme  einer
Sache  gleich  zu  erachten.

Allein  die  schweren  Bedenken  und  Folgen,  die  darin  liegen  würden,
sind  ohne  Weiteres  für  Jeden,  der  von  elektrischen  Vorgängen  auch  nur
einigermaßen  Kenntniß  besitzt,  klar.

Aber  ebensowenig  geht  es  an,  die  Entnahme  von  elektrischer  Energie
als  eine  Benützung,  einen  rechtswidrigen  Gebrauch  einer  Sache  aufzufassen
  und  sie  etwa  dem  §  290  StGB.  (unbefugtes  Ingebrauchnehmen
einer  Sache  durch  einen  öffentlichen  Pfandleiher)  anzureihen.  Denn  wenn
auch  die  elektrische  Energie  an  einen  Leiter,  eine  Sache  gebunden  ist,  so
ist  sie  doch  keine  Eigen  schaft  der  Sache,  und  die  Benützung  eines
Kleidungsstückes  durch  den  Pfandleiher  ist  doch  wesentlich  etwas  anderes,