32 Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
strafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt (§ 28 Abs. 2 St G.),
während im Falle des § 1 die Geldstrafe immer in Gefängniß umzuwandeln
ist.
Ein weiteres erschwerendes Moment ist, daß neben der Gefängnißstrafe
aus § 1 auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann, was bei § 2 nicht der Fall ist. Selbstverständlich kann die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur erfolgen, wenn die Dauer
der erkannten Strafe drei Monate erreicht (§ 32 fg. StGB.).
Der Versuch ist wohl bei § 1 strafbar, nicht aber bei § 2.
Zur Verfolgung des Deliktes aus § 2 ist überdies die Stellung
eines Antrags erforderlich, eine Zurücknahme desselben ist jedoch ausgeschlossen.
Strafschärfende Bestimmungen für den Rückfall giebt es nicht, weder
bei § 1 noch bei § 2.
Zum Schlusse sei noch auf die Stellung der besprochenen Bestimmungen
im Systeme des Strafrechts hingewiesen. Diese Frage läßt
sich, wie Berner in seinem Strafrechte ganz richtig hervorhebt, nicht durch
allgemeine Regeln lösen, sondern sie muß für jede Deliktsart nach Maßgabe
ihres gesetzlichen Thatbestandes beantwortet werden. Es muß festgestellt
werden, welcher Art und welchen Charakters die strafrechtlichen
Normen sind, kurz, es muß das verletzte, bezw. zu schützende „Rechtsgut"“
konstatirt werden.
Die Lücke, die bisher in Ansehung der in Frage stehenden Bestimmungen
in unserem Strafrechte vorhanden gewesen ist, war allgemein
als solche anerkannt. Doch gingen die Vorschläge, sie zu ergänzen, weit
auseinander. Von verschiedenen Seiten wurde der Gedanke angeregt, im
Anschluß an die 88 242 bis 245 StGB. die Entziehung elektrischer
Arbeit einfach als „Diebstahl“ zu bestrafen, und in der Kommission des
Reichstags wurde sogar der Vorschlag gemacht, durch einen Zusatz zu
§ 242 StGB. die Wegnahme von Elektrizität der Wegnahme einer
Sache gleich zu erachten.
Allein die schweren Bedenken und Folgen, die darin liegen würden,
sind ohne Weiteres für Jeden, der von elektrischen Vorgängen auch nur
einigermaßen Kenntniß besitzt, klar.
Aber ebensowenig geht es an, die Entnahme von elektrischer Energie
als eine Benützung, einen rechtswidrigen Gebrauch einer Sache aufzufassen
und sie etwa dem § 290 StGB. (unbefugtes Ingebrauchnehmen
einer Sache durch einen öffentlichen Pfandleiher) anzureihen. Denn wenn
auch die elektrische Energie an einen Leiter, eine Sache gebunden ist, so
ist sie doch keine Eigen schaft der Sache, und die Benützung eines
Kleidungsstückes durch den Pfandleiher ist doch wesentlich etwas anderes,