Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch ge- 
nommen werden. 
  
14. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze IV und V folgende ander- 
weite Fassung: 
IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit Werthangabe und der Ein- 
schreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1. für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1 500 MWrkk 580fl., 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Marrk 10 Pf.; 
2. für Packete mit Werthangabe: 
die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der ge- 
wöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren; 
3. für Einschreibpackete: 
die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1 500 Mark; 
V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3.0000 Mark bestellt werden, ist 
dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung 
der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 
3 000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
  
15. Im §. 36, betreffend die „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.", 
ist am Schlusse des Absatz l hinzuzufügen: 
„Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur 
Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.“ 
  
16. Im §. 29, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ betreffend, er- 
halten die Absätze I, II und VI folgende Fassung: 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den 
Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
wenn die Annahme verweigert wird; 
wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb eines Monats, 
vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „postlagernd“ 
bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte 
eingelöst wird; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den Geldbetrag oder 
nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der 
Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. 
II. Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich be- 
finden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter 
Beifügung der Begleitadresse nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe er- 
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Post- 
anstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. 
Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge 
gegeben. In diesem Falle, sowie wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung 
nicht abgiebt, wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
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