Central-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XI. Jahrgang. 6 Berlin, Freitag, den 30. März 1883. O13.
Inhalt: 1. Zoll= und Stener-Lesen: Gewichtsermittelung Vermessungsangaben in deutschen Häsen; — lebersicht
von Rohzucker bei der Ausfuhr; — Zollbehandlung von über die Zahl der registrirten und der in den Schiffs-
Talg zu gewerblichen Zwecken; — Veränderungen bei den registern gelöschten deutschen Kauffahrteischiffe 82
Zollbehödden Seite 81
2. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über die An- 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
erkennung der in französischen Schiffspapieren enthaltenen Reichsgebteeeee 84
Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 14. März d. J. beschlossen, die Bundesrathsbeschlüsse vom 15. No-
vember 1877 und 1. Februar 1879, betreffend die probeweise Verwiegung von Rohzucker in Säcken bei der
Ausfuhrabfertigung (Central-Blatt für das Deutsche Reich Jahrgang 1879 Seite 141) durch folgende Be—
stimmung zu ergänzen:
Wenn die Ermittelung des Bruttogewichts von Rohzucker in Säcken von gleichem Gewichte
durch probeweise Verwiegung erfolgt, so ist das deklarirte Bruttogewicht des nicht verwogenen
Theils der Waarenpost nur dann der Ausfuhrvergütung zu Grunde zu legen, wenn das durch
die Probeverwiegung ermittelte Bruttogewicht des achten oder eines größeren Theils der Waaren-
post das auf diesen Theil entfallende deklarirte Bruttogewicht erreicht oder übersteigt. Ist da-
gegen das durch Verwiegung ermittelte Bruttogewicht geringer — wenn auch nicht um mehr als
2 Prozent — als das deklarirte, so ist auch das Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils der
Waarenpost nach dem für das einzelne Kollo des verwogenen Theils zu berechnenden Durch-
schnittsgewichte zu reduziren. Sofern der betreffende Waarendisponent sich hiermit nicht ein-
verstanden erklärt, muß die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost erfolgen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. März d. J. in Bezug auf die Zollbehandlung von Talg
zu gewerblichen Zwecken beschlossen, ·
daß Talg (eingeschmolzenes Fett von Rind= oder Schafvieh), auch wenn er bei einer Temperatur
von 14 bis 150 R. schmalzartige Konsistenz zeigt, nach Nr. 26 c 4 des Zolltarifs zum Satze
von 2 J—N¾ abgelassen werden darf, sofern er bei der Abfertigung durch Vermischung mit 2 kg
Petroleum oder Paraffinöl auf je 100 kg unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird.
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