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Rückständige Beiträge sind auf demselben Wege beizutreiben, auf welchem rückständige Gemeindeabgaben
beigetrieben werden.
Für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit werden keine Beiträge erhoben.
[Bezüglich der Beitragspflicht wird jede Woche einer Löhnungsperiode, ohne Rücksicht auf etwaige
Feiertage, zu 6 Arbeitstagen gerechnet; Werktage, an welchen der Betrieb ruhte, werden dagegen nicht in An-
rechnung gebracht.]
§. 18.
Die Firma ist berechtigt, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung den versicherungspflichtigen Mitgliedern (§65 Abs. 1
zwei Drittel der für sie gezahlten Beiträge in Abzug zu bringen, soweit sie auf die Lohnzahlungsperiode u. 2.)
antheilsweise entfallen.
Auf Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung
und Anrechnung der Beiträge der letzteren findet §. 120 a der Gewerbeordnung Anwendung. ¹) (§. 65 Abs. 4.)
§. 19.
1 Sonstige Einnahmen der Kasse.
Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen, den in §§. 116, 118 der Gewerbeordnung bezeichneten
Forderungen und den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ihr zufallenden Geldstrafen fließen in die Kasse die
auf Grund dieses Statuts vom Vorstande und die auf Grund der Fabrikordnung festgesetzten Strafgelder.
Als Strafgelder sind die Ersatzgelder für Beschädigungen nicht anzusehen.
§. 20.
Besondere Rechte der Kasse. (¹)
Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen (§ 25 Abs. 1.)
und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse. (§. 25 Abs. 2.)
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher
Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge auf- (§. 56.)
gerechnet werden.
§. 21.
Kassenführung und Rechnungslage.
Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Kassenführer, welcher die
gesammte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat. (§. 64 Nr. 4.)
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Verein-
nahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. (§. 40 Abs. 1.)
Der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse ein Kassenbuch zu führen, welches
stets vollständig berichtigt sein muß, so daß der Bestand nach demselben jederzeit richtig aufgenommen werden
kann. Er stellt den jährlichen Rechnungsabschluß und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder,
über Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, (§ 41 Abs. 1.)
welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen
dem Revisionsausschuß (§. 32 Nr. 2) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April] des nächsten
Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen.
§. 22.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muß zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-
Zu §. 18.
1. Besteht für den Bezirk, in welchem der Bekrieb belegen ist, ein Gewerbegericht oder ein auf Grund des §.120 a.
Absatz 3 der Gewerbeordnung errichtetes Schiedsgericht, so empfiehlt sich die Aufnahme einer Bestimmung, aus welcher zu ersehen
ist, von welcher Stelle die Sheitigkeiten der hier fraglichen Art zu entscheiden sind.
Zu §. 20.
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht aufgenommen
zu werden.