Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
2 
  
  
  
.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß 2. auf su 8 Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Ar. Einfuhr. es ichts). 
fuh golltarife des Bruttogewichts) 
1. 2. 3.l 4. 5. 
  
  
Pelzwerk= (Rauchwaa- 
ren-) Bereitung. 
  
  
Vogelbälge zur Pelzwerkbereitung; Pelz- 
stückchen einschließlich der gefärbten, auch 
solche, welche behufs weiterer Verarbeitung 
zu Pelzwerk zusammengenäht, jedoch noch 
nicht in die Gestalt förmlicher Pelzfutter 
oder Besätze gebracht sind. 
  
  
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus.“) 
402. 
403. 
404. 
405. 
406. 
407. 
  
Bambus= und Pfefferrohr; 
rohe Stöcke von Rohr. 
Bernstein. 
Brennholz; Lohkuchen; 
Reisig und Reisigbesen. 
Elfenbein (Elephanten- 
und ähnliche Thier- 
zähne). 
Hörner von Thieren, 
Hornspitzen, Geweihe, 
Knochen, Hufe und 
Klauen: rohe (als 
Schnitzstoff). 
Holzkohle, einschließlich der 
Rothkohle 
  
  
13a 
13a 
13a 
13 a 
13a 
13 a 
  
Rohrstöcke, welche nur in Stocklänge ge— 
schnitten und durch Schneiden oder Schaben 
ganz roh vorgearbeitet sind, eine weitere 
Bearbeitung aber noch nicht erfahren 
haben, werden als rohe behandelt. 
Bernstein kommt auch unter dem Namen 
„Agtstein“ vor. — Bernsteinstaub (kleine, 
als Schnitzstoff nicht verwendbare Stück- 
chen) ist unter Nr. 224 nachzuweisen. 
Hierher gehört alles zum Verbrennen be- 
stimmte Holz, Reisig, Zapfen und Nadeln 
von Nadelhölzern, Hobel= und Sägespäne, 
getrocknete Fichtensprossen. 
Hier sind die ganzen oder nur in einzelne 
Theile zerschnittenen Zähne nachzuweisen. 
Außer Elephantenzähnen gehören z. B. 
Nilpferd= und Wallroßzähne hierher. — 
Elfenbeinabfälle (Späne, Sägemehl und 
kleine unregelmäßige Stückchen) fallen 
unter Nr. 414. 
Hierher gehören auch roh vorgearbeitete 
Hornspitzen oder ungebohrte Hornstreifen 
zu Pfeifenspitzen. — Hornstäbe fallen 
dagegen unter Nr. 437 bezw. 444. Knochen, 
welche nicht als Schnitzstoff dienen können, 
sind unter Nr. 8, Knochenmehl unter 
Nr. 172, Hornmehl und Hornabfälle 
unter Nr. 414 nachzuweisen. 
Hierher gehört auch gepulverte und geformte 
Holzkohle (plastische Löthkohle) und pla- 
stische Kohle in ungeformten Stücken. — 
Rothkohle ist ein Verkohlungsprodukt von 
rothbrauner Farbe aus Buchenholz. 
  
  
16 Fss. 
4 Bl.. 
2 Sck. 
20 Ffss. 
4 Bll. 
2 Sck. 
1 Sck. 
u. Kst. 
.u. Kst. 
20 Fss. u. Kst. 
2 Bll 
1 Sck. 
*) Die Waaren der Nr. 416 bis 424 sind nach Gewicht oder Festmeter (1 Festmeter = 600 kg) nachzuweisen. 
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