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Lau- Waarenverzeichniß dea "öé Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
. es ewichts).
Nr Einfuhr golltarffe des Bruttogewichts)
1. 2. 3. 4. 5.
509. Kupfer 2c. in Blechen und 196 Hier sind auch plattirte Schlagleisten von D
Platten, plattirt. Kupfer 2c., sowie versilberte Kupfer= 2c.
Platten zu Lichtbildern nachzuweisen.
510.Kupfer= 2c. Draht, 19e Auch leonischer (lyonischer) Draht, vergoldet
plattirt. oder versilbert, ist hier nachzuweisen.
511. Drahtgewebe und Draht91 Hierher gehören auch Siebböden von Kupfer
geflechte aus Draht oder Messing, sowie unpolirte, unlackirte
von Kupfer 2c. Polserrfedern von Kupfer= oder Messing-
raht.
512.Grobe Kupferschmiedel 1941 Hier sind nachzuweisen: grobe unpolirte,
und Gelbgießerwaaren, unlackirte Waaren aus Kupfer oder ge-
auch in Verbindung gossenem Messing, als: Blasen, Bügel-
mit Holz oder Eisen eisen, Eimer, Gewichte, Haken, Hähne,
ohne Politur und Lack. Kellen, Kessel, Lampen, Leuchter, Mörser,
Pfannen, Riegel, Röhren, Schlösser,
Schüsseln, Schrauben-Bolzen und -Mut-
tern, Thür= 2c. Beschläge, Waageschalen
und ähnliche grobe Waaren, auch in
Verbindung mit Holz oder Eisen ohne
Politur und Lack; ferner unpolirte, un-
lackirte Nägel, Nieten, Stifte und Zwecken
von Kupfer oder Messing, sowie dergl.3 Fff.
Röhren von Kupfer= oder Messingblech; 6 Kb.
Weberblätter von Kupfer. 4 Bll.
513. Kanonenrohre von 1942 SHierher gehören auch bronzene Mörser
Bronze. (Geschütze).
514. Messingpatronen und 1942 Unter Patronen ist hier Munition für
Zündhütchen, mit oder Feuerwaffen zu verstehen. Auch Zünd-
ohne Füllung. pillen und Zündspiegel, sowie Artillerie-
Zündungen aus Kupfer oder Messing
gehören hierher.
515. Andere Waaren aus 1942 Hierher gehören insbesondere: polirte oder
Kupfer, Messing 2c.,
mit Ausschluß der
unter Nr. 516 ge-
nannten.
lackirte Kupfer= und Messingwaaren;
Kupfer= und Messingwaaren in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit
sie nicht unter Nr. 19 d 1, 19 d3 oder
20 des Zolltarifs fallen; Nägel, Nieten,
Stifte und Zwecken von Kupfer oder
Messing mit Holz-, Steingut= 2c. Köpfen;
nicht fein gearbeitete Waaren aus Alfe-
nide, Argentan, Britanniametall, Bronze,
Neusilber, Tomback und ähnlichen Legi-
rungen, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen, 2c.