.. inweisun
Lau- WaarenverzeichniHt d die 8 Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
. Einfuhr. es des Bruttogewichts).
Nr fuh Zolltarifs. gewichts)
1. 2. 3. —. . 355.
Noch: #
(531.) Leder aller Art, mit 21a behaarten weißgaren Felle von Lämmern
Ausnahme des unter und jungen Ziegen; echtes Pergament;
Nr. 532 und 533 be- auch lediglich zugeschnittene Stiefelklappen
griffenen. oder Stiefelschäfte; sowie nicht weiter
bearbeitete Abschnitte und Streifen von
den vorstehend genannten Ledersorten.
532. Brüsseler und dänisches 2112300002202 ....
Handschuhleder; wiiß.
gares Leder aus den
Fellen von Lämmern J u. t.
und jungen Ziegen 6 Bl.
(Zickeln); Korduan,
Marokin, Saffian;
gefärbtes Leder, aus-
genommen dergleichen
echtes Juchtenleder;
alles lackirte Leder.
533. Sohlleder mit Einschluß 21b Auch lediglich zugeschnittene Sohlen pon
von Vacheleder. Leder und Sohlen aus mit Kautschuck
und anderem Bindemittel versetztem ge-
mahlenen Leder gepreßt.
534. Unbehaarte halbgare, so- ——..x.II A 7TY 2 ö2J)27 —
wie bereits gegerbte,,Anmerk.
noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete
Ziegen= und Schaffelle. »
535.GrobeLederwaaxen. 216 Zu den groben Lederwaaren sind zu rechnen:
Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und
Täschnerwaaren, sowie andere Waaren
aus ungefärbtem oder blos geschwärztem
lohgaren Leder oder aus rohen Häuten;
alle diese Waaren auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie da-
durch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs 16 Ffl. u. st
fallen. 138
536. Grobe Schuhmacher'! te Gierher gehören: grobe Schuhmacherr *
Sattler= und Täschner-e:Anmerk. Sattler= und Täschnerwaaren aus grobem v
waaren aus grobem unbedruckten Wachstuch, grauer Packlein-
unbedruckten Wachs- wand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem
tuch oder groben leine- Zwillich oder Drillich; alle diese auch in
nen Geweben. Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
des Zolltarifs fallen; ferner: Hüte von
grobem unbedruckten Wachstuch oder der-