Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
Lau- 
fende 
Waarenwerzeichniß 
für die 
Einfuhr. 
Hinweisung 
auf die 
Nummer 
des 
Zolltarifs. 
— 108 — 
Bemerhkungen. 
  
Tarasatz 
(in Prozenten 
des Bruttogewichts). 
  
2. 
3. 
4. 
5. 
  
4790. 
14791. 
4792. 
  
Andere Steine, roh oder 
blos behauen. 
Steinmetzarbeiten, grobe, 
ungeschliffen, mit Aus- 
nahme der Arbeiten 
aus Marmor oder Ala- 
baster; schwere Cement- 
massewaaren. 
Dachschiefer;rohe Schiefer- 
platten und roher Tafel- 
schiefer. 
  
oder Alabaster. 
  
33 a 
33a 
33 b 
1) Hiervon gehören zu den Massengütern nur: grobe Steinmeßaarbeiten, 
  
Hierher gehören: alle nicht unter Nr. 784 
bis 789 oder unter Nr. 289 fallenden 
rohen oder blos behauenen Steine, z. B. 
Bau-, Bruch= und Schiefersteine; rohe 
Feuersteine in der ursprünglichen Form 
oder gemahlen; gehauene oder geschnittene 
Flintensteine; rohe Lava; Cementsteine 
(aus Cement geformte oder nur mit 
einem Ueberzug von Cement versehene 
Steine); ferner rohe, behauene, gespal- 
tene, gesägte, auch aus Cement geformte, 
jedoch nicht abgeschliffene oder weiter 
bearbeitete Platten, mit Ausnahme der 
unter Nr. 784 und 792 fallenden. 
Hierher gehören beispielsweise: Thür= und 
Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestand- 
theile, Rinnen, Röhren, Tröge, Krippen 
und dergl., ungeschliffen, mit Ausnahme 
der Arbeiten aus Alabaster oder Marmor; 
ferner schwer ins Gewicht fallende un- 
angestrichene, unlackirte Gegenstände aus 
Cementmasse oder mit einem Cement- 
überzug versehene Steine (wie Orna- 
mente zu baulichen Zwecken, Säulen und 
Säulenbestandtheile, Brunnen, Rinnen, 
Röhren, Tröge und dergl.). — Grobe 
Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder 
Marmor, sowie geschliffene aus anderen 
Steinen fallen unter Nr. 798. 
Unter Schieferplatten sind, im Gegensatz 
zu Dachschiefer und Tafelschiefer, stärkere 
(dickschiefrige) Platten, welche zu Wand- 
bekleidungen, Fußbodenbelägen, Tisch- 
platten 2c. bearbeitet und verwendet 
werden, zu verstehen. — Schieferplatten, 
welche gespalten, gesägt, oder durch 
sonstige Bearbeitung in eine zur Ver- 
wendung geeignete Form gebracht wor- 
den, oder welche geschliffen, polirt oder 
emaillirt sind, gehören zu den bearbeiteten 
Platten der Nr. 796. Als Dachschieser 
und roher Tafelschiefer sind die aus den 
  
  
ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Marmor
	        
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