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Lau-
fende
Nr.
Waarenverzeichniß
für die
Ausfuhr und Durchfuhr.
Hinweisung
auf die
Nummer
des
Zolltarifs.
Pemerkungen.
Tarasatz
(in Prozenten
des Bruttogewichts).
2.
3.
5.
11.
1+12.
13.
14.
15.
(Hierin
Nr. 11).
J6.
lt!“
Abfälle von der Eisen-
fabrikation.
Abfälle von Glashütten;
Glasscherben. 1
Abfälle
kation.
zur Leimfabri-
Sonstige Abfälle der
Nr. 1 a des Zolltarifs.
Dünger, thierischer, mit
Ausnahme von Guano,
Knochenasche und
Knochenmehl.
Guano.
Kleie; Malzkeime; Reis-
abfälle.
1 à
1a
1a
E
1b
1b
1b
1. Abfälle.
Hierher gehören: Hammerschlag, Eisenfeil-
späne, Schliff, Glühspan, Schmiedeschlacken,
sowie Abfälle von verzinntem (Weißblech)
und verzinktem Eisenblech. — Andere
(bei der Einfuhr zollpflichtige) Eisenab-
fälle sind unter Nr. 228 nachzuweisen.
Hierunter fallen: Glasbrocken, Glasbruch,
Glasgalle, Glasschaum, Glasscherben,
Heerdglas (verunreinigte Glasmasse).
Hierzu gehören: Leimleder von Gerbereien,
abgenutzte alte Lederstücke und sonstige
zur Verwendung als Fabrikationsmaterial
geeignete Lederabfälle. — Abfälle von
Leder, welche noch eine Verwendung zu
Lederwaaren zulassen, sind von der An-
schreibung unter Nr. 3 ausgeschlossen.
Hierunter fallen: Abfälle von der Wachs-
bereitung; von Seifensiedereien die Unter-
lauge; Ammoniakwasser (Abfall bei der
Fabrikation von Leuchtgas); Porzellan=
bruch; Scherben von Thon= und Porzellan=
waaren.
Hierher gehören insbesondere: Abfälle von
Fischen, auch gesalzenen; Blut von ge-
schlachtetem Vieh, flüssiges und einge-
trocknetes; Latrinen= und Stalldünger
(Mist), auch getrocknet und gemahlen
(Poudrette); todtes Vieh, zum mensch-
lichen Genuß nicht verwendbar; ver-
dorbene Fische, verdorbener Kaviar 2c.,
zur Düngung. «
Hierher gehören: Natürlicher Guano; Fisch-,
Fleisch-, Granat= und sonstiger Kunst-
Guano, auch mit Säuren versetzt; Pul-
ver aus thierischen Kadavern. — Mine-
ralischer Guano fällt unter Nr. 210
bezw. 280.
Unter „Reisabfälle“ sind hier Abfälle bei
Schälen und Poliren von Reis zu ver-
stehen, welche ihrer ganzen Beschaffen-
heit, namentlich ihrer Farbe nach, nur
zum Viehfutter geeignet erscheinen. —
Mandelkleie ist unter Nr. 714 nachzu-
weisen.
10 Fs.
10 Fss.
2 Sck.