Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

126 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Waarenverzeichniß 
für die 
Ausfuhr und Durchfuhr. 
Hinweisung 
auf die 
Nummer 
des 
Zolltarifs. 
Pemerkungen. 
Tarasatz 
(in Prozenten 
des Bruttogewichts). 
  
  
2. 
  
3. 
  
  
5. 
  
11. 
1+12. 
13. 
14. 
15. 
(Hierin 
Nr. 11). 
J6. 
lt!“ 
  
Abfälle von der Eisen- 
fabrikation. 
Abfälle von Glashütten; 
Glasscherben. 1 
Abfälle 
kation. 
zur Leimfabri- 
Sonstige Abfälle der 
Nr. 1 a des Zolltarifs. 
Dünger, thierischer, mit 
Ausnahme von Guano, 
Knochenasche und 
Knochenmehl. 
Guano. 
Kleie; Malzkeime; Reis- 
abfälle. 
  
1 à 
1a 
1a 
E 
1b 
1b 
1b 
  
1. Abfälle. 
Hierher gehören: Hammerschlag, Eisenfeil- 
späne, Schliff, Glühspan, Schmiedeschlacken, 
sowie Abfälle von verzinntem (Weißblech) 
und verzinktem Eisenblech. — Andere 
(bei der Einfuhr zollpflichtige) Eisenab- 
fälle sind unter Nr. 228 nachzuweisen. 
Hierunter fallen: Glasbrocken, Glasbruch, 
Glasgalle, Glasschaum, Glasscherben, 
Heerdglas (verunreinigte Glasmasse). 
Hierzu gehören: Leimleder von Gerbereien, 
abgenutzte alte Lederstücke und sonstige 
zur Verwendung als Fabrikationsmaterial 
geeignete Lederabfälle. — Abfälle von 
Leder, welche noch eine Verwendung zu 
Lederwaaren zulassen, sind von der An- 
schreibung unter Nr. 3 ausgeschlossen. 
Hierunter fallen: Abfälle von der Wachs- 
bereitung; von Seifensiedereien die Unter- 
lauge; Ammoniakwasser (Abfall bei der 
Fabrikation von Leuchtgas); Porzellan= 
bruch; Scherben von Thon= und Porzellan= 
waaren. 
Hierher gehören insbesondere: Abfälle von 
Fischen, auch gesalzenen; Blut von ge- 
schlachtetem Vieh, flüssiges und einge- 
trocknetes; Latrinen= und Stalldünger 
(Mist), auch getrocknet und gemahlen 
(Poudrette); todtes Vieh, zum mensch- 
lichen Genuß nicht verwendbar; ver- 
dorbene Fische, verdorbener Kaviar 2c., 
zur Düngung. « 
Hierher gehören: Natürlicher Guano; Fisch-, 
Fleisch-, Granat= und sonstiger Kunst- 
Guano, auch mit Säuren versetzt; Pul- 
ver aus thierischen Kadavern. — Mine- 
ralischer Guano fällt unter Nr. 210 
bezw. 280. 
Unter „Reisabfälle“ sind hier Abfälle bei 
Schälen und Poliren von Reis zu ver- 
stehen, welche ihrer ganzen Beschaffen- 
heit, namentlich ihrer Farbe nach, nur 
zum Viehfutter geeignet erscheinen. — 
Mandelkleie ist unter Nr. 714 nachzu- 
weisen. 
10 Fs. 
10 Fss. 
2 Sck. 
  
 
	        
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