Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

7—— 
  
. 
  
  
.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichnifß vinn zu 8 Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr.. des des Bruttogewichts). 
Zolltarifs. 
1. 2. 3. 4. 5. 
304. Gold: roh, in Barren und 7 Hierzu gehört auch unlegirtes Goldblech. . 
Gean 10 Fss. u. Kst. # 
305.]Pagament. 7 „Pagament" sind aus Bruchgold und Bruch.40 für Platina in 
silber zusammengeschmolzene Barren. eisernen, verlötheten 
306.Silber: gemünzt. 7...................... Töpfen und in 
307.: roh, in Barren und 7 Hierzu gehört auch unlegirtes Silberblechshweren, mit eiser- 
Bruch. nen Schienen be- 
308. Vorstehend nicht genannte 7 Hierher gehören: Fridium, Palladium, Pla-Fchlagenen Kisten. 
  
edle Metalle. 
  
  
tina und Platinaabfälle 2c. 
  
——— 
  
8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, 
gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. 
4 309. 
4 310. 
4311. 
4312. 
4313. 
– 
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□ 
  
Flachs, roh, geröstet oder 
nur gebrochen. 
Vorstehend nicht genann- 
ter Flachs, mit Aus- 
nahme von neusee- 
ländischem Flachs. 
Hauf, roh, geröstet oder 
nur gebrochen. 
Vorstehend nicht genann- 
ter Hanf, mit Aus- 
nahme von Aloe= und 
Manillahanf. 
Heede (Werg). 
Jute. 
Kokosfasern; Manilla- 
hanf; Aloehanf; Bür- 
stenbast; neuseeländi- 
scher Flachs. 
  
8 
8 
  
Hier ist aller von den holzigen Theilen 
noch nicht befreite Flachs nachzuweisen. 
Hierher gehört aller von den holzigen 
Theilen befreite Flachs, also geschwun- 
gener (Schwingflachs), gehechelter, ge- 
bleichter oder gefärbter, mit Ausnahme 
von neuseeländischem Flachs und Flachs- 
baumwolle (Nr. 315 bezw. 316). 
Hier ist aller von den holzigen Theilen noch 
nicht befreite Hanf nachzuweisen. 
Hierher gehört aller von den holzigen 
Theilen befreite Hanf, also geschwungener, 
gehechelter, gebleichter oder gefärbter, mit 
Ausnahme von Aloe= und Manillahanf 
(Nr. 315). — Hanf kommt auch unter 
den Benennungen „Dosse, Torse“ vor. 
Von den unter Nr. 8 des Zolltarifs ge- 
nannten vegetabilischen Spinnstoffen. 
Hüerber gehört auch gebleichte oder gefärbte 
ute. 
Hierzu sind zu rechnen: Aloehanf (Agave- 
fasern, Mexikanische Fiber, Sisal oder 
Grashanf), Bürstenbast, Kokosfasern, 
Manillahanf (ostindischer Hanf, Pinas- 
faser, Abaka, Avaka), überhaupt alle 
diejenigen vegetabilischen Spinnstoffe, 
welche hauptsächlich zu Seilerwaaren, 
Fußdecken 2c. verarbeitet werden, auch 
gebleicht oder gefärbt, mit Ausnahme von 
Hanf (Nr. 312), Jute (Nr. 314) und 
Werg (Nr. 313). 
  
— 
Bll. u. Sck. 
 
	        
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