—
— 236 —
3. Konfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul bei dem General-Konsulat
zu Odessa, Heinrich Becker, zum Vize-Konsul in Jassy zu ernennen geruht.
4. Versich erung -Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885 (Reichs Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den §. 1 des erst-
genannten Gesetzes fallenden Betriebes —
mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post= und Telegraphenverwaltungen, sowie der Be-
triebe der Marine= und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate
für Reichs= bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößereie,
Prahm= und Fährbetriebe —
binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen Betrieb unter
Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
fete Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich
estgesetzt.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten
Gesetze anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des §s. 109 des Unfall-
versicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 5. Juni 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.