— 238 —
Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines nach dem Unfallversicherungsgesetz vom
6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche S. 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen nicht
unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden. -
5. Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen und Gondeln.
Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiffahrtsbetrieben.
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der
Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerks-
besitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Betriebes ver-
pflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt.
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als
Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung
der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter,
noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) abhängig.
7. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben
der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher.
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder juristischen
Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist (vorbehaltlich
der zu Ziffer 1e hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate verwalteten Eisenbahnen 2c. ge-
machten Ausnahme). -
8. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind auch dann anzumelden, wenn sie in Gemäß-
heit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet worden waren, z. B. Eisenbahn-
Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnbetriebe auf
Packhösen. In solchen Fällen ist in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen.
9. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, z. B. Speditions-
und s so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben, dabei der Hauptbetrieb besonders
hervorzuheben. »
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder
weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob
sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 —¾ Jahresverdienst sind
nicht mitzuzählen. Tantièmen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen
Theil des Jahresverdienstes. ’
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die
anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen
Betriebes ergiebt. «
« 12. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen
und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicherei 2c. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf,
ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe 2c.) erfolgt.
13. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
— 14. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird
derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den
aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen.
Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus
denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
15. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam ge-
macht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 20. Juli 1885 bewirken, sie hierzu durch
Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.