Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Tentral-Blatt 
für das 
  
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
XII. Jahrgang. 
  
Berlin, Freitag, den 31. Juli 1885. 
  
  
  
  
M 3l. 
  
  
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Ausführungs-Bestim- 
2. 
mungen zu dem Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- 
versicherung auf den Betrieb der Reichs-Post- und Tele- 
graphenverwaltng Seite 389 
Zoll= und Steuer-Wesen: Ernennung eines Reichsbevoll= 
mächtigten; — Bestellungen und Abberufungen von 
Stations-Kontrolöhsen 390 
  
3. 
4. 
5.— 
  
Marine und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Nachtrags 
zur amtlichen Schiffsliste für 1885; — desgl. des Nau- 
tischen Jahrbuchs für das Jahr 188 .. 390 
Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ereguatur-Er- 
theilllngng .... 391 
Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete.. .... 391 
  
1. Versicherungs-Wesen. 
  
Zur Ausführung der §§. 2 bis 10 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) wird für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenver= 
waltung folgendes bestimmt: 
1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde werden von einer jeden Ober-Postdirektion für die ihr 
Die Ober-Postdirektion in Berlin ist Ausführungs- 
behörde auch in Ansehung derjenigen Dienstzweige, welche unmittelbar von der Zentralverwal- 
nachgeordneten Dienstzweige wahrgenommen. 
tung abhängig sind. 
Den Ober-Postdirektionen liegt insbesondere auch die Feststellung der Entschädigungen ob. 
2. Die vorgeschriebene Anzeige eines Unfalls ist seitens des der verunglückten Person unmittelbar 
vorgesetzten Beamten an diejenige Ober-Postdirektion zu erstatten, in deren räumlichem Bezirk sich 
der Unfall ereignet hat. 
Die letztere hat den Unfall in das von ihr zu führende Unfallverzeichniß 
einzutragen, die Vornahme der erforderlichen Untersuchung zu veranlassen und die Vergütung für 
den Bevollmächtigten der Krankenkasse festzusetzen. 
Berlin, den 25. Juli 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
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