Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Für die von den Vertretern der Arbeiter gewählten Beisitzer zum Schiedsgericht sind die nach Maß- 
gabe der vorstehenden Vorschriften zu zahlenden Beträge durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts festzusetzen 
und die solchergestalt festgesetzten Beträge alsdann von der Kaiserlichen Ober-Postdirektion auf die Postkasse 
anzuweisen. 
S 
Die Beisitzer des Vorstandes der Post-Krankenkasse, und — unter Ausschluß der Vertreter der 
Arbeitgeber — die Vorstände derjenigen Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, und den Vorschriften des 
§. 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 entsprechenden Hülfskassen ohne Beitrittszwang, welchen mindestens 
zehn im Betriebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung und im Bezirke der Ober-Postdirektion beschäf- 
tigte, gegen Unfall versicherte Mitglieder angehören, wählen alle zwei Jahre zum Zweck der Theilnahme an 
den Unfalluntersuchungen für den Bezirk einer oder mehrerer Postanstalten je einen Bevollmächtigten und 
zwei Ersatzmänner. Wählbar sind nur großjährige, der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung angehörige 
und gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und 
nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Ueber die Wahl ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen und an die Kaiserliche Ober-Postdirektion 
einzureichen. 
S. 6. 
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung des Unfalls theilgenommen 
hat, wird nur für den entgangenen Arbeitsverdienst, nicht auch für baare Auslagen (Reisekosten 2c.) 
Ersatz geleistet. « 
Für die Berechnung derselben sind die Vorschriften des Artikels 4 maßgebend. 
Berlin, den 30. September 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Veriretung: v. Stephan. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls 
A. Bauermeister den Kaufmann Theodor Speidel zum Konsul des Reichs in Saigon (französisch Cochinchina) 
zu ernennen geruht. 
  
3. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
2 — — Grund « des 
der Bestraf Ausweisung Ausweisungs 
“-“ des Ausgewiesenen. er estrafung. beschlossen hat. " 
es Ausgewief beschluffes. 
1. 2. l s. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
a. Auf Grund des s. 39 des Strafgesetzbuchs: 
1. Gottfried Netzer, geboren am 1. Februar 1851 zu Pfunds,Versuch des einfachen Königlich bayerisches Be-(7. September 
Ziegelbrenner, Bezirk Landeck, Tirol, ebendaselbst orts. Diebstahls im Rückfall! zirksamt Ansbach, d. J. 
angehörig, (1 Jahr Zuchthaus 
laut Erkenntniß vom 
15. September 1884),
	        
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