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Für die von den Vertretern der Arbeiter gewählten Beisitzer zum Schiedsgericht sind die nach Maß-
gabe der vorstehenden Vorschriften zu zahlenden Beträge durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts festzusetzen
und die solchergestalt festgesetzten Beträge alsdann von der Kaiserlichen Ober-Postdirektion auf die Postkasse
anzuweisen.
S
Die Beisitzer des Vorstandes der Post-Krankenkasse, und — unter Ausschluß der Vertreter der
Arbeitgeber — die Vorstände derjenigen Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, und den Vorschriften des
§. 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 entsprechenden Hülfskassen ohne Beitrittszwang, welchen mindestens
zehn im Betriebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung und im Bezirke der Ober-Postdirektion beschäf-
tigte, gegen Unfall versicherte Mitglieder angehören, wählen alle zwei Jahre zum Zweck der Theilnahme an
den Unfalluntersuchungen für den Bezirk einer oder mehrerer Postanstalten je einen Bevollmächtigten und
zwei Ersatzmänner. Wählbar sind nur großjährige, der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung angehörige
und gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und
nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Ueber die Wahl ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen und an die Kaiserliche Ober-Postdirektion
einzureichen.
S. 6.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung des Unfalls theilgenommen
hat, wird nur für den entgangenen Arbeitsverdienst, nicht auch für baare Auslagen (Reisekosten 2c.)
Ersatz geleistet. «
Für die Berechnung derselben sind die Vorschriften des Artikels 4 maßgebend.
Berlin, den 30. September 1885.
Der Reichskanzler.
In Veriretung: v. Stephan.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls
A. Bauermeister den Kaufmann Theodor Speidel zum Konsul des Reichs in Saigon (französisch Cochinchina)
zu ernennen geruht.
3. Polizei-Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum
2 — — Grund « des
der Bestraf Ausweisung Ausweisungs
“-“ des Ausgewiesenen. er estrafung. beschlossen hat. "
es Ausgewief beschluffes.
1. 2. l s. 4. 5. 6.
a. Auf Grund des s. 39 des Strafgesetzbuchs:
1. Gottfried Netzer, geboren am 1. Februar 1851 zu Pfunds,Versuch des einfachen Königlich bayerisches Be-(7. September
Ziegelbrenner, Bezirk Landeck, Tirol, ebendaselbst orts. Diebstahls im Rückfall! zirksamt Ansbach, d. J.
angehörig, (1 Jahr Zuchthaus
laut Erkenntniß vom
15. September 1884),