3. Versicherungs-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Laut Bekanntmachung vom 22. Januar d. IJ. (Reichs-Gesetzblatt Seite 13) hat der Bundesrath auf Grund des
§. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) beschlossen:
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf
die Ausführung von Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-),
Glaser-, Klempner= und Lackirer-Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Ver-
legung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für ver-
sicherungspflichtig zu erklären.
Gemäß §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe
denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich
darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen-
den Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
2. März d. S. einschließlich
festgesetzt.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Unfallversiche-
rungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des §. 109 des
genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten s. 11 des genannten
Gesetzes sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular hingewiesen.
Berlin, den 11. Februar 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Teder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem
Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegen-
standes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. «
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer
Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber inner-
halb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-
Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und
der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen.
Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich
der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Be-
triebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.