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freiwillige Unterwerfung gründe Jedenfalls bilden
derartige Verträge den Anfang der Erwerbung dieses (völkerrechtlich
herrenlosen) Gebietes durch Okkupation; durch dieselben
wird zwar nicht die Souveränetät selbst, aber der Anspruch
aufUlnterwerfung der Eingeborenen erworben“ (8.43).
Im Wesentlichen stimmen damit überein MEYER und Heım-BURGER.
G. MEYER hält die Besetzung des Gebietes von Stämmen,
welche wenigstens gewisse Elemente einer Verfassung und anerkannte
Obrigkeiten besitzen, ohne ihre Zustimmung für einen
Gewaltakt, und er unterscheidet desshalb von der „reinen Okkupation*
an völlig staatenlosem Lande die „Okkupation auf
Grund einer vorhergegangenen Vertragsschliessung“.
Ebenso fasst HEIMBURGER seine Anschauung über den rechtlichen
Werth der fraglichen Verträge dahin zusammen, dass sie
nicht, wie es äusserlich sich darstellt, einen abgeleiteten Gebietserwerb
durch Üession, sondern „eine auf vertragsmässiger
Grundlage sich vollziehende besondere Art der Okkupation“
bedeuten). —
Dieser Theorie begegnen folgende Einwände:
a) Zunächst scheint es ein begrifflicher Widerspruch, eine
einseitige Rechtshandlung anzunehmen, wenn doch die vertrags-#2)
HEIMBURGER S. 113; vgl. S.111: Seinem materiellen Inhalte nach kann
ein derartiger Vertrag "nichts anderes bekunden, als den Willen des Cedenten,
sich und die seiner wie immer gearteten Gewalt unterstehenden Eingeborenen
der Herrschaft des europäischen Staates zu unterwerfen und sich
einer Okkupation des Gebietes seitens dieses Staates nicht zu widersetzen.
Er kann nur die Grundlage für eine nachfolgende Okkupation abgeben,
und durch diese erst erwirbt der okkupirende Staat in originärer
Weise eine wirkliche Gebietshoheit über das Land.
Auf S. 85, Anm., bezeichnet HEIMBURGER die Verträge als „Vorbereitungsakte
zur okkupatorischen Besitznahme“. Eine ausführliche
Begründung seiner Auffassung stellt er für den 2. Theil seiner Monographie
in Aussicht.
Die Auffassung SaLomon’s der Verträge als „Dereliktionsverträge*
ist bereits erwähnt (siehe Anm. 36).