Contents : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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freiwillige  Unterwerfung  gründe  Jedenfalls  bilden
derartige  Verträge  den  Anfang  der  Erwerbung  dieses  (völkerrechtlich
  herrenlosen)  Gebietes  durch  Okkupation;  durch  dieselben
wird  zwar  nicht  die  Souveränetät  selbst,  aber  der  Anspruch
aufUlnterwerfung  der  Eingeborenen  erworben“  (8.43).

Im  Wesentlichen  stimmen  damit  überein  MEYER  und  Heım-BURGER.
  G.  MEYER  hält  die  Besetzung  des  Gebietes  von  Stämmen,
welche  wenigstens  gewisse  Elemente  einer  Verfassung  und  anerkannte
  Obrigkeiten  besitzen,  ohne  ihre  Zustimmung  für  einen
Gewaltakt,  und  er  unterscheidet  desshalb  von  der  „reinen  Okkupation*
  an  völlig  staatenlosem  Lande  die  „Okkupation  auf
Grund  einer  vorhergegangenen  Vertragsschliessung“.

Ebenso  fasst  HEIMBURGER  seine  Anschauung  über  den  rechtlichen
  Werth  der  fraglichen  Verträge  dahin  zusammen,  dass  sie
nicht,  wie  es  äusserlich  sich  darstellt,  einen  abgeleiteten  Gebietserwerb
  durch  Üession,  sondern  „eine  auf  vertragsmässiger
Grundlage  sich  vollziehende  besondere  Art  der  Okkupation“
bedeuten).  —

Dieser  Theorie  begegnen  folgende  Einwände:

a)  Zunächst  scheint  es  ein  begrifflicher  Widerspruch,  eine
einseitige  Rechtshandlung  anzunehmen,  wenn  doch  die  vertrags-#2)

  HEIMBURGER  S.  113;  vgl.  S.111:  Seinem  materiellen  Inhalte  nach  kann
ein  derartiger  Vertrag  "nichts  anderes  bekunden,  als  den  Willen  des  Cedenten,
  sich  und  die  seiner  wie  immer  gearteten  Gewalt  unterstehenden  Eingeborenen
  der  Herrschaft  des  europäischen  Staates  zu  unterwerfen  und  sich
einer  Okkupation  des  Gebietes  seitens  dieses  Staates  nicht  zu  widersetzen.
  Er  kann  nur  die  Grundlage  für  eine  nachfolgende  Okkupation  abgeben,
  und  durch  diese  erst  erwirbt  der  okkupirende  Staat  in  originärer
Weise  eine  wirkliche  Gebietshoheit  über  das  Land.

Auf  S.  85,  Anm.,  bezeichnet  HEIMBURGER  die  Verträge  als  „Vorbereitungsakte
  zur  okkupatorischen  Besitznahme“.  Eine  ausführliche
Begründung  seiner  Auffassung  stellt  er  für  den  2.  Theil  seiner  Monographie
in  Aussicht.

Die  Auffassung  SaLomon’s  der  Verträge  als  „Dereliktionsverträge*
ist  bereits  erwähnt  (siehe  Anm.  36).