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Rom.
Streitfragen. Bischof Stroßmeyer von Diakovar ist der erste, der
es wagt, gegen die octroyirte Geschäftsordnung aufzutreten und
namentlich gegen diejenige Bestimmung derselben, welche alle Initiativ-Anträge
der Bischöfe absolut von der Willkür des Papstes abhängig
macht. Er wird zum Schweigen gebracht.
Der croatische Bischof führt mehrere schlagende Gründe an, daß jener
Paragraph, welcher die Thätigkeit der ganzen Körperschaft vollständig zu
unterbinden geeignet ist, aus der Geschäftsordnung einfach gestrichen werden
möge. Aber kaum beginnt seine Rede etwas wärmer zu werden, so vermahnt
ihn der der Versammlung dießmal präsidirende Cardinal de Luca
zur Ruhe, und nachdem der Sprecher dennoch fortfahren will, so beginnt der
Vorsitzende mit seiner Präsidenten-Glocke heftig zu läuten. Da steht der Primas
von Ungarn, Simor, von seinem Sitze auf, um die Motion seines
südslavischen Collegen energisch zu unterstützen; allein auch dieser Kirchenfürst
wird von der Glocke des Cardinals unterbrochen und muß sich schweigend
wieder niederlassen. Durch dieses eigenmächtige Verfahren des Vorsitzenden
auf das Unangenehmste berührt, erhebt sich plötzlich Dupanloup, der
Bischof von Orleans, ergreift seinen Hut und verläßt in sichtbarer Aufregung
Fen Ferrathungssaal, wobei mehrere seiner infulirten Landsleute sich ihm anießen.
11. Dec. Ein Decret des Papstes regelt den Fall einer Papstwahl wäh-13.
rend der Dauer eines Concils und entzieht dieselbe vollständig und
für immer jeder Einwirkung eines Concils.
Das Decret ist zunächst für den Fall bestimmt, daß es Gott gefallen solle,
während der Dauer des Concils „seinem irdischen Exil“ ein Ende zu bereiten,
bezieht sich aber nicht auf diesen Fall allein, sondern soll für alle Zukunft gelten.
„Da wir es, so besagt das Decret weiter, für zweckmäßig erachten, daß das, was
wir aus Anlaß des vaticanischen Concils bis jetzt theils über die Papstwahl,
theils über die Suspension des Concils angeordnet haben, eine sichere und beständige,
in ähnlichen Fällen immer zu beobachtende Norm bilde, deeretiren
und verordnen wir, daß in Zukunft, so oft der Tod des Papstes während der
Feier eines öcumenischen Concils eintritt, mag es in Rom oder an einem
andern Orte der Welt abgehalten werden, die Wahl des neuen Papstes immer
und ausschließlich von dem Collegium der Cardinäle der heiligen
römischen Kirche allein nach dem eben festgestellten Modus vorgenommen werde
und daß das Concil, ebenfalls nach der soeben festgestellten Regel, alsbald,
nachdem es die gewisse Nachricht von dem Tode des Papstes erhalten, sich
ipso jure als suspendirt und vertagt betrachte, bis der neue, canonisch erwählte
Papst angeordnet hat, daß es wieder aufgenommen und fortgesetzt
werde."“ Es folgt dann noch die Clausel, daß dieses Decret niemals, zu
keiner Zeit modificirt, limitirt oder widerrufen werden dürfe, selbst nicht vom
Concil, und wenn die Cardinäle einstimmig auf ihr Recht der Papstwahl verzichten
sollten, so sei dieser Verzicht ungiltig.
„ Der Papyst besetzt die Commission für Initiativ-Anträge der
Bischöfe. Dieselbe ist selbstverständlich so zusammengesetzt, daß der
Papst ihrer gegen mißliebige Bischöfe oder mißliebige Anträge völlig
sicher ist.
Eine päpstliche Bulle beschränkt die kirchlichen Censuren latae
sententiac (im Wesentlichen eine Erneuerung der Bulle, welche am
Gründonnerstag verlesen zu werden pflegt) einigermaßen, definirt sie
aber neu und zwar im Interesse der päpstlichen Vorbehalte.