Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

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Rom.

Streitfragen.  Bischof  Stroßmeyer  von  Diakovar  ist  der  erste,  der
es  wagt,  gegen  die  octroyirte  Geschäftsordnung  aufzutreten  und
namentlich  gegen  diejenige  Bestimmung  derselben,  welche  alle  Initiativ-Anträge
  der  Bischöfe  absolut  von  der  Willkür  des  Papstes  abhängig
  macht.  Er  wird  zum  Schweigen  gebracht.

Der  croatische  Bischof  führt  mehrere  schlagende  Gründe  an,  daß  jener
Paragraph,  welcher  die  Thätigkeit  der  ganzen  Körperschaft  vollständig  zu
unterbinden  geeignet  ist,  aus  der  Geschäftsordnung  einfach  gestrichen  werden
möge.  Aber  kaum  beginnt  seine  Rede  etwas  wärmer  zu  werden,  so  vermahnt
ihn  der  der  Versammlung  dießmal  präsidirende  Cardinal  de  Luca
zur  Ruhe,  und  nachdem  der  Sprecher  dennoch  fortfahren  will,  so  beginnt  der
Vorsitzende  mit  seiner  Präsidenten-Glocke  heftig  zu  läuten.  Da  steht  der  Primas
  von  Ungarn,  Simor,  von  seinem  Sitze  auf,  um  die  Motion  seines
südslavischen  Collegen  energisch  zu  unterstützen;  allein  auch  dieser  Kirchenfürst
wird  von  der  Glocke  des  Cardinals  unterbrochen  und  muß  sich  schweigend
wieder  niederlassen.  Durch  dieses  eigenmächtige  Verfahren  des  Vorsitzenden
auf  das  Unangenehmste  berührt,  erhebt  sich  plötzlich  Dupanloup,  der
Bischof  von  Orleans,  ergreift  seinen  Hut  und  verläßt  in  sichtbarer  Aufregung
Fen  Ferrathungssaal,  wobei  mehrere  seiner  infulirten  Landsleute  sich  ihm  anießen.



11.  Dec.  Ein  Decret  des  Papstes  regelt  den  Fall  einer  Papstwahl  wäh-13.



rend  der  Dauer  eines  Concils  und  entzieht  dieselbe  vollständig  und
für  immer  jeder  Einwirkung  eines  Concils.

Das  Decret  ist  zunächst  für  den  Fall  bestimmt,  daß  es  Gott  gefallen  solle,
während  der  Dauer  des  Concils  „seinem  irdischen  Exil“  ein  Ende  zu  bereiten,
bezieht  sich  aber  nicht  auf  diesen  Fall  allein,  sondern  soll  für  alle  Zukunft  gelten.
„Da  wir  es,  so  besagt  das  Decret  weiter,  für  zweckmäßig  erachten,  daß  das,  was
wir  aus  Anlaß  des  vaticanischen  Concils  bis  jetzt  theils  über  die  Papstwahl,
theils  über  die  Suspension  des  Concils  angeordnet  haben,  eine  sichere  und  beständige,
  in  ähnlichen  Fällen  immer  zu  beobachtende  Norm  bilde,  deeretiren
und  verordnen  wir,  daß  in  Zukunft,  so  oft  der  Tod  des  Papstes  während  der
Feier  eines  öcumenischen  Concils  eintritt,  mag  es  in  Rom  oder  an  einem
andern  Orte  der  Welt  abgehalten  werden,  die  Wahl  des  neuen  Papstes  immer
  und  ausschließlich  von  dem  Collegium  der  Cardinäle  der  heiligen
römischen  Kirche  allein  nach  dem  eben  festgestellten  Modus  vorgenommen  werde
und  daß  das  Concil,  ebenfalls  nach  der  soeben  festgestellten  Regel,  alsbald,
nachdem  es  die  gewisse  Nachricht  von  dem  Tode  des  Papstes  erhalten,  sich
ipso  jure  als  suspendirt  und  vertagt  betrachte,  bis  der  neue,  canonisch  erwählte
  Papst  angeordnet  hat,  daß  es  wieder  aufgenommen  und  fortgesetzt
werde."“  Es  folgt  dann  noch  die  Clausel,  daß  dieses  Decret  niemals,  zu
keiner  Zeit  modificirt,  limitirt  oder  widerrufen  werden  dürfe,  selbst  nicht  vom
Concil,  und  wenn  die  Cardinäle  einstimmig  auf  ihr  Recht  der  Papstwahl  verzichten
  sollten,  so  sei  dieser  Verzicht  ungiltig.

„  Der  Papyst  besetzt  die  Commission  für  Initiativ-Anträge  der
Bischöfe.  Dieselbe  ist  selbstverständlich  so  zusammengesetzt,  daß  der
Papst  ihrer  gegen  mißliebige  Bischöfe  oder  mißliebige  Anträge  völlig
sicher  ist.

Eine  päpstliche  Bulle  beschränkt  die  kirchlichen  Censuren  latae
sententiac  (im  Wesentlichen  eine  Erneuerung  der  Bulle,  welche  am
Gründonnerstag  verlesen  zu  werden  pflegt)  einigermaßen,  definirt  sie
aber  neu  und  zwar  im  Interesse  der  päpstlichen  Vorbehalte.