5. In gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen sind die bei Verladung und Be-
förderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften
der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfiziren.
Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, sofern zur Viehverladung
benutzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Ziffer 4 gereinigt und
desinsizirt werden.
Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisenbahnverwal-
tungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlassen-
dem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern zur Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal
mit Wasser zu spülen.
7. Eine Desinfektion der unter Ziffer 6 erwähnten Anlagen ist allgemein oder für den Verkehr
mit einzelnen der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen,
wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. Das in solchen
Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren ist unter sinngemäßer Anwendung der unter Ziffer 4 festgestell-
ten Normen in den zu erlassenden Bestimmungen näher zu bezeichnen. Für Fälle einer wirklichen Infektion
oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe
der für solche Fälle bestehenden besonderen Bestimmungen von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen.
Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der in
Ziffer 4 Absatz 2b und Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise des-
infizirt werden.
8. Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh damit
nicht in Berührung kommen kann.
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Rindviehgespannen geschehen und muß
in dichten Wagen, Fässern u. s. w. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege u. s. w. mit
Düngertheilen nicht stattfinden kann.
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt oder gekocht oder
so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen Erdschicht bedeckt ist.
Dünger von maul= oder klauenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer fünfprozentigen
Karbolsäurelösung (Ziffer 4 Absatz 2b), unter vollständiger Durchmischung der letzteren mit dem Dünger,
desinfizirt werden.
9. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion zu erhebenden Ge-
bührensätze (s. 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß letztere lediglich bestimmt sind, eine Ersatz-
leistung für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren.
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende, oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende
kärun " Ziffer 2 Absatz 2, II Ziffer 4 Absätze 1, 4 und 5, Ziffer 5, Ziffer 6) findet eine Entschädi-
gung nicht statt.
Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, welche der Viehtransport durch-
laufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten für alle Stationen im
Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe und zwar in Einem Satze lediglich für
den Wagen festzusetzen.
10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche zur Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches vorzunehmen sind, 7 unter ver-
antwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
11. Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Polizeibehörden
Kontroleinrichtungen zu treffen, welche geeignet sind, die strenge Durchführung des Gesetzes und der zu dessen
Ausführung erlassenen Vorschriften überall sicherzustellen.
Berlin, den 20. Juni 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.