Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 200 — 
2. Veterinär-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 20. Juni 1886. 
  
Der Bundesrath hat in Ausführung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), und 
unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 251), 
nachstehende Festsetzungen getroffen: 1. Zu 5. 8 
. Zu g. 3. 
1. Die Beschlußnahme über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die 88. 1 und 2 des 
Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten. 
Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen Station endet, 
kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaates gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor 
deren Wiedereingang im Auslande vorzunehmen, sofern genügende Garantien für eine ordnungsmäßige Aus- 
führung geboten werden. 
2. Die Beschlußnahme des Bundesraths über die Zulassung und den Umfang von Ausnahmen für 
den Verkehr im Inlande erfolgt auf Grund der von den betheiligten Landesregierungen beizubringenden 
Nachweise darüber, daß dergleichen Ausnahmen im Hinblick auf den derzeitigen allgemeinen Gesundheitszustand 
der betreffenden Thierarten in bestimmten Gegenden unbedenklich, sowie in den Fällen des §. 3 Absatz 2 des 
Gesetzes darüber, daß die dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden sind. 
Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbinde- 
strängen u. s. w., sowie zur Reinigung der Wagen und Geräthschaften nach jedesmaligem Gebrauch (siehe 
unten II Ziffer 4 Absätze 1, 4 und 5 und II Ziffer 5) bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen 
von einer eigentlichen Desinfizirung der Wagen und Geräthschaften zugelassen werden. 
II. Zu §. 4. 
Für die von den Landesregierungen zu erlassenden näheren Bestimmungen über das anzuordnende 
Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden 
Gebühren sind nachstehende Normen maßgebend: 
Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der Deeiinfektion in 
irgend eine Benutzung genommen werden. Auf einer an dem Wagen befestigten Tafel oder in anderer augen- 
fälliger Weise ist mit einer deutlichen Inschrift zu vermerken, daß der Wagen zu desinfiziren ist. Der 
Vermerk ist nach erfolgter Desinfektion zu entfernen. 
2. Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden (1 1) ist 
Fürsorge zu treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten 
Thierarten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung behufs Vornahme der Desinfektion nach 
derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über welche sie ausgegangen sind. 
3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) alsbald nach Entleerung 
der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des Wiedereinganges alsbald nach Ankunft 
der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrole kann jedoch die Vornahme 
der Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an einzelnen Stationen (Des- 
infektionsstationen) zentralisirt werden. In solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Des- 
infektionsstation ein= für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.