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vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen
und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese
Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Em-
pfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernb niedergelegt werden sollen,
zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.
In Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die beiden bisher mit Nr. 1
und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3 aufzuführen.
2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu:
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben
Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig Anwendung. Werden im übrigen durch
denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Boten-
lohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er-
wachsene Botenlohn, abzüglich der im voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig
zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
*Vl In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für ihn
eingehenden Telegramme seitens der Telegrophenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des
Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche
etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
13. Im §. 20, „Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen“ betreffend, sind im zweiten
Satze des Absatzes I die Worte „bezahlte Antwort“ zu streichen; ferner ist im zweiten
Satze des Absatzes II statt „brieflich“ zu setzen:
mittels unfrankirten Briefes. «
14. §. 21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ betreffend, ist im
Absatz u
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden“ ein zuschalten:
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar;
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschleunigung zugeführt“ der Vermerk hinzu-
zufügen:
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 17 VII.).
15. Im §. 22, „Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ betreffend, erhält der
Absatz w bis zu den Worten . insofern der Empfänger“ nachstehende anderweite
Fassung: "
IV. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlichen
Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienglied oder,
wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirths=
leute oder an den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen.
16. Der §. 25, „Berichtigungstelegramme“ betreffend, wird wie folgt, abgeändert:
I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder in der Be-
förderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphen=
anstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, für welche der Antragsteller die dafür entfallenden Ge-
bühren zu entrichten hat.
. Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb einer Frist von
72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die Richtigstellung ihm etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern.
Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen:
à) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, welches die Zahl der
zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Antwort, wenn er eine solche verlangt;
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Telegramms, welches den Antrag
stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die Antwort.
Ul Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag zurück-
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