Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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zugeschärften Rändern versehen sein. Nachdem die in einander gesteckten Röhren in den Talg ein- 
geführt sind, wird das innere mit Talg gefüllte Rohr herausgezogen, das leere äußere Rohr mit 
Petroleum gefüllt und demnächst ebenfalls entfernt. Hierauf wird der Talg in der vorher angegebenen 
Weise mit der Messerstange bearbeitet. 
Damit das Petroleum den Talg hinreichend durchtränken kann, ist das betreffende Faß einen 
bis zwei Tage unter amtlicher Aufsicht zu halten. Sollte bei sehr niedriger Wintertemperatur der 
Talg so fest sein, daß er ein rasches Eindringen des Petroleums nicht gestattet, so ist er in einem 
kebezter Raume unterzubringen und entsprechend längere Zeit unter der amtlichen Aufsicht zu 
elassen. 
Falls das vorstehend angegebene, der Regel nach anzuwendende Verfahren der Denaturirung 
ausnahmsweise wegen der Beschaffenheit des Talgs nicht angebracht erscheinen sollte, kann harter 
Talg, nachdem er zuvor aus dem Faß vollständig ausgefüllt und in eine größere Zahl gleich großer 
Stücke zerschnitten worden ist, mit der vorgeschriebenen Menge Petroleum übergossen, weicher Talg 
aber unter fortdauerndem Nachfüllen des Petroleums mit Eisenstangen durchgearbeitet werden. 
die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 9. Juli 1886. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lieber. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Geheime Regierungsrath Dirksen zu Berlin 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Geheimen Regierungsraths Rißmann 
der Königlich sächsischen Zoll= und Steuerdirektion zu Dresden als Reichsbevollmächtigter für Zölle und 
Steuern, mit dem Wohnsitz in Dresden, vom 1. Juli d. I. ab beigeordnet worden. 
  
5. Justiz-Wesen. 
  
Uebereinkunft 
zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von 
Trauerlaubnißscheinen. Vom 4. Juni 1886. 
  
Nachdem die Regierung Seiner Mcajestät des Deutschen Kaisers und der Schweizerische Bundesrath es für 
nützlich erachtet haben, die Eheschließungen ihrer im Gebiete des anderen Theils sich aufhaltenden Staats- 
angehörigen zu erleichtern, haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigt, nachstehende Vereinbarung 
getroffen. 
Artikel 1. 
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz und Schweizer, welche mit Deutschen in Deutsch- 
land eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr 
verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre 
Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen 
Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von 
ihrem Heimathestaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden.
	        
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