Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Der Beschluß muß den Namen der Richter, welche dabei mitgewirkt haben, und den angenomme- 
nen Rechtssatz enthalten und ist von den Richtern zu unterzeichnen. 
3. Im 8. 23 sind im zweiten Absatz hinter „Strafsenate“ die Worte 
oder des Plenums 
und im fünften Absatz hinter „Entscheidungen“ die Worte 
des Plenums oder 
einzuschalten. 
4. Der §. 30 fällt weg. Die §5. 31 und 32 werden §5. 30 und 31. 
  
6G. Eisen bahn= Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
Ergänzung und Abänderung der Anlage D zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
  
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seinen Sitzungen vom 10. Juni 
und 8. Juli d. J. nachstehende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage D zum §. 48 des Betriebs- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
I. In Nr. I ist: 
1. am Schlusse des fünften Absatzes hinter dem Worte „Schwefel“ einzuschalten: 
oferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in 
welches unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und 
chlorsaurem Kalium eingeknetet ist)." 
2. in Nr. I 1 erster und dritter Absatz, 
Nr. I 2 zweiter Absatz, 
Nr. 1 3 vorletzter Absatz und 
Nr. I 4 dritter und fünfter Absatz 
statt der Worte: „Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatine-Dynamitpatronen" zu setzen: 
„Dynamit-, Sprenggelatine-, Gelatinedynamit= und Kinetitpatronen“; 
sowie ferner 
in Nr. 1 1 zweiter Absatz zwischen: „Gelatine-Dynamitpatronen" und „Schießbaumwolle" 
einzuschalten: „Kenetitpatronen. 
II. Die Bestimmungen unter Nr. IV erhalten folgende Fassung: 
IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zünd- 
schwämme 2c.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz 
von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der 
Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind äußerlich deutlich 
mit dem Inhalt zu bezeichnen.“ 
III. In der Bestimmung unter Nr. V ist der Satz: 
„Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet 
werden. 
zu streichen.
	        
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