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daß der Bundesrath am 20. Dezember 1886 beschlossen hat, die durch den Bundesrathsbeschluß
vom 27. Mai 1886 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe der Bau-Schreiner (Tischler)
und Einsetzer den Holz-Berufsgenossenschaften, die Betriebe der Bau-Schlosser und Anschläger da-
gegen den Eisen= und Stahl-Berufsgenossenschaften (beziehungsweise der Rheinisch-Westfälischen
Maschinenbau= und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft) zu überweisen.
In Ausführung dieses Bundesrathsbeschlusses werden die betheiligten Behörden, Berufsgenossen-
schaften und Unternehmer auf Folgendes aufmerksam gemacht:
1. Die Versicherungspflicht erstreckt sich, vom 1. Januar 1887 ab, auf alle vorgenannten Gewerbe-
betriebe, auch wenn nur ein Arbeiter (Lehrling, Haussohn) in denselben beschäftigt wird, einerlei ob die
Betriebe Arbeiten bei Neubauten oder Reparaturarbeiten an Bauten zum Gegenstand haben, ob sie sich dauernd
oder nur vorübergehend auf Bauten erstrecken und in der Hauptsache etwa auf Möbeltischlerei 2c. beziehen.
Ob die Möbeltischlerei 2c. als „Nebenbetrieb“ einer Bautischlerei gemäß §. 9 Absatz 3 des Unfall-
versicherungsgesetzes versicherungspflichtig wird, ist eine in jedem einzelnen Falle zu prüfende Thatfrage.
2. Die Versicherungspflicht eines Betriebes und die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist
nicht davon abhängig, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung, den Betrieb gemäß der Bekanntmachung vom
10. Juni 1886 anzumelden, nachgekommen ist. Jeder nach Vorstehendem versicherungspflichtige Betriebs-
unternehmer wird mit dem 1. Januar 1887 kraft des Gesetzes Mitglied derjenigen Genossenschaft, zu welcher er
nach Maßgabe des von ihm betriebenen Gewerbezweiges gehört. Mit der Anmeldung rückständige Unternehmer
werden auf die ihnen nach §§. 104 ff. des Unfallversicherungsgesetzes drohenden Strafen aufmerksam gemacht.
3. Die Unternehmer der hier in Betracht kommenden Betriebe treten mit dem 1. Januar 1887 in
die sämmtlichen gesetzlichen und statutarischen Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder der Genossenschaft
ein. Die Berufsgenossenschaft hat alle in diesen Betrieben vom 1. Januar 1887 ab vorkommenden Unfälle
zu entschädigen, einerlei, ob der Betrieb in ihrem Kataster aufgeführt ist, oder nicht; die Zuständigkeit ihrer
Organe bezieht sich ohne weiteres auf die am 1. Januar 1887 in die Genossenschaft neu eintretenden Betriebe.
Namentlich gilt dies auch von der Theilnahme an den seitens der Ortspolizeibehörden zu führenden Unfall-
kterschungen (5§. 53 ff. a. a. O.), von der Feststellung der Entschädigungen, der Vertretung vor dem Schieds-
gericht u. s. w.
4. An der Aufbringung der Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft für das Jahr
1887 zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten dieses Jahres haben die gedachten Unter-
nehmer nach Maßgabe der anrechnungsfähigen Löhne und Gehälter für 1887 und der Gefahrenklasse, in welche
ihre Betriebe seiner Zeit einzuschätzen sind, theilzunehmen. Die Unternehmer partizipiren also auch an der
Belastung, welche der Genossenschaft aus Unfällen erwachsen ist, welche vor dem 1. Januar 1887 in den
bereits früher versicherungspflichtigen Betrieben vorgekommen sind. Dagegen können sie
5. zur antheilsweisen Deckung der Lasten des letzten Quartals vom Jahre 1885 und der Lasten
des Jahres 1886 nicht herangezogen werden. Insbesondere sind von denselben etwaige vorschüssige Beiträge
in Gemäßheit des letzten Absatzes des §. 10 des Unfallversicherungsgesetzes oder Beiträge zum Ersatz der Kosten
der ersten Einrichtung der Berufsgenossenschaft nicht zu erheben.
6. Das aktive und passive Wahlrecht steht den Unternehmern vom 1. Januar 1887 ab unter den
aus dem Unfallversicherungsgesetz und aus dem Genossenschaftsstatut sich ergebenden Voraussetzungen zu. In-
sofern die Anzahl der Delegirten u. s. w. sich nach der Zahl der versicherten Personen richtet, ist bei der
nächsten Neuwahl die Zahl der Versicherten in den neu eintretenden Betrieben mit zu berücksichtigen.
7. In den Verhältnissen derjenigen Bautischlerei= und Bauschlosserei-Betriebe, welche bereits vor dem
1. Januar 1887 versicherungspflichtig waren (Unternehmungen mit Motoren oder mit mindestens zehn Ar-
beitern), tritt eine Aenderung nicht ein. Insbesondere verbleiben diese Betriebe auch fernerhin bei derjenigen
Berufsgenossenschaft, zu welcher sie nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 22. Mai 1885 schon
bisher gehörten.
8. Die gemäß §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes von den höheren Verwaltungsbehörden — und
vereinzelt von unteren Verwaltungsbehörden verspätet — hierher eingereichten Verzeichnisse der jetzt in Betracht
kommenden Betriebe werden den betheiligten Genossenschaftsvorständen behufs der weiteren Veranlassung nach
Maßgabe des §. 37 des Unfallversicherungsgesetzes diesseits mitgetheilt werden. Die betheiligten Behörden und
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