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für unbearbeitete Tabackblätter und Stengel in Fässern von 700 kg und darunter auf
11 Prozent und
für Muskatöl (Muskatbalsam) und Kakaoöl (Kakaobutter) in konsistenter Form (Blöcken,
Tafeln 2c.) auf
16 Prozent in Kisten,
9 Prozent in Körben,
6 Prozent in Ballen
festgesetzt werden, und
2. an Stelle der Vorschrift im §. 4 Ziffer 4 der Bestimmungen über die Tara vom 16. Mai 1882
(vergl. Central-Blatt 1882 Seite 228 ff.) folgende Vorschrift zu treten hat:
„Bleibt bei unbearbeiteten Tabackblättern und Tabackstengeln in Fässern von 700 kg und
darunter das Gewicht der Umschließung augenscheinlich unter dem hierfür festgestellten Tara-
satze, so kann von der Nettoverwiegung abgesehen werden, wenn der Zollpflichtige sich mit der
für Fässer von mehr als 700 kg festgestellten Taravergütung begnügt.“
Berlin, den 18. März 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, daß die obersten Landes-Finanz-
behörden ermächtigt werden, an denjenigen Orten, an denen ein Verkehrsbedürfniß anzuerkennen ist, Privat-
transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Sago, Sagomehl und Tapioka zuzulassen.
2. Marine und Schiffahrt.
Ish genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, die Prinzen Meines oder eines anderen regie-
renden deutschen Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen
eigenthümlich gehörigen Privat-Fahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können.
Berlin, den 2. März 1886.
Wilhelm.
An den Chef der Admiralität.
3. Kon fulat-Wesen.
Seine Mcjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen General-Konsuls Deubner den Kaufmann Carl
Lelmsing zum General-Konsul in Riga
un
den bisherigen Konsul in Canton und Hongkong, Gustav Travers, zum General-Konsul in
Sydney für Australien nebst Tasmanien, Neu-Seeland und die Fiji-Inseln
zu ernennen geruht.
Den Verweser des Kaiserlichen Konsulats zu Havana, Konsulats-Sekretär Schmaeck ist auf Grund des
§. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den
Amtsbezirk des genannten Konsulats und für die Dauer seiner Amtsführung die Ermächtigung ertheilt
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, insbesondere von unter
deutschem Schutz stehenden Schweizern, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben
zu beurkunden.