Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
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XIV. Jahrgang. # Berlin, Freitag, den 2. April 1886. # 14. 
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Steueramtliche Be. 4. Versicherungs -Wesen: Regulativ, betreffend die Unfall- 
handlung des nach amerikanischer Art geernteten Tabacks versicherung für den Betrieb der Reichs-Post- und Tele- 
Seite 71 graphenverwaltttnynyg 76 
2. Post= und Telegraphen-Wesen: Abänderungen der Post- 
ordnung... ..... ... 72 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
8. Konsulat-Wesen: Todesfälle; — Exegquatur-Ertheilung Reichsgebllte.. 79 
75 
  
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. März d. IJ. Folgendes beschlossen: 
Das sogenannte amerikanische Tabackernteverfahren (Einernten der ganzen Tabackpflanze 
ohne Trennung der Blätter von dem Pflanzenstengel) kann auf Antrag des Tabackpflanzers von 
dem Hauptamt unter nachstehenden Bedingungen und Kontrolen gestattet werden: 
1. Der Antrag auf Gestattung des Verfahrens ist rechtzeitig vor der amtlichen Feststellung der 
zu vertretenden Tabackmenge (§F. 6 des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 — Reichs- 
Gesetzblatt Seite 245 —) bei der Steuerbehörde des Bezirks einzureichen. 
In demselben ist anzugeben: 
a) auf welche Grundstücke das Verfahren sich erstrecken soll, 
b) wie viel Pflanzen sich auf jedem dieser Grundstücke befinden. 
2. Die Pflanzenstengel gehören zu dem steuerpflichtigen Taback. 
Die verbindliche Feststellung der zu vertretenden Tabackmenge richtet sich bezüglich 
der Pflanzenstengel auf die Zahl der letzteren und hat bei den nach §. 6 des Gesetzes 
vorzunehmenden Ermittelungen zu erfolgen. Die Feststellung der Zahl der Pflanzenstengel 
darf auch nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 8 des Tabacksteuergesetzes geschehen. 
3. Die von den Blättern befreiten Pflanzenstengel sind nach Maßgabe der von der Steuer- 
behörde zu ertheilenden Anweisung besonders zu verpacken und unter Uebergabe einer 
schristlichen Anmeldung spätestens zu dem für die Verwiegung der Blätter festgesetzten 
Termin zur Revision zu gestellen. Ergiebt sich bei dieser Revision eine geringere als die 
nach Ziffer 2 zu vertretende Zahl der Pflanzenstengel, so finden die Bestimmungen im 
§. 25 der Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880 (Central-Blatt 1880, Seite 327) sinn- 
gemäße Anwendung. 
Die Versteuerung der Pflanzenstengel unterbleibt, soweit die Vernichtung derselben bei 
der Revision beantragt und demnächst unter Aufsicht vollzogen wird (§. 33 Ziffer 5 der 
Dienstvorschriften). 
Berlin, den 30. März 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
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