Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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3. Im 5. I11a, odringende Packetsendungen“ betreffend, treten folgende Aende— 
rungen ein: 
1. Am Schluß des Absatzes I ist nachzutragen: 
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen 
nicht zulässig. 
2. Im Absatz III ist statt der Worte: „außer dem Porto nach der Taxe für sperriges 
Gut“ zu setzen: 
außer dem tarifmäßigen Porto. 
3. Der Absatz IV ist zu streichen. 
4. Der §. 12, „Postkarten“ betreffend, wird wie folgt abgeän dert: 
1. Im Absatz lI tritt hinter dem Worte „Photographien“ der Zusatz hinzu: 
und Postkarten mit angefügten Waarenproben. 
2. Der bisherige Abksatz IllI ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten 
dementsprechend die Nummern III, IV, V. VI, VII und VIII. 
3. Im Absatz V (bisher VI) kommt der letzte Satz „Bei der Verwendung von 
Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.“ in Fortfall. 
5. Im S. 13, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz IV ist der Satz „Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig 
(C. 12 Abs. III)" abzuändern in: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung 
„Postkarte“ nicht tragen. 
2. Im Absatz VII erhält hinter den Worten „Es soll jedoch gestattet sein“ die 
Stelle unter 1. solgende Fassung: 
1. auf der Außenseite, die nach s. 2 Absatz l bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter 
den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
3. Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung: 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz 1 entsprechende Drucksachen an- 
zusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile der- 
jenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig 
von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
6. Im §. 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze des Absatz l hinter 
den Worten: „Packete ohne Werthangabe“ hinzuzufügen: 
— ausschließlich jedoch der dringenden Packete (s. 11a) — 
7. Im §F. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten folgende Aende- 
rungen ein: 
1. Im Absatz III ist statt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt“ zu setzen: 
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt. 
2. Im Absatz V sind die Angaben unter à zu streichen und die folgenden 
Sätze b, c, d mit bz. a, b, c zu bezeichnen; dementsprechend sind im 
letzten Satze die Worte: vunter a und b“ bz. „unter c und d" abzuändern in: 
unter a bz. unter b und c. 
8. Im s§. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz l sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundert 
und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuän dern in: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich zulässig. 
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