Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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3. Versich erung -Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
« betreffend 
die anderweite Bestimmung der Sitze von Schiedsgerichten für den gesammten Betrieb der 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, sowie der Königlich preußischen Staatseisenbahn- 
Verwaltung (8. 46 des Unfallversicherungsgesetzes). 
  
1. An Stelle der für die Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektionen als bisherigen Ausführungs- 
behörden gebildeten Schiedsgerichte ist nach erfolgter Einsetzung der bei dem Reichs-Postamt bestehenden Post- 
Versicherungskommission") als alleinigen Ausführungsbehörde für den gesammten Betrieb der Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung ein neues Schiedsgericht für diesen Betrieb zu errichten. 
Auf Grund des §. 46 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 69) in Verbindung mit §§. 1 ff. des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversiche- 
rung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) bestimmt demnach das Reichs-Versicherungsamt im 
Einvernehmen mit den betheiligten Zentralbehörden Berlin als Sitz des Schiedsgerichts für den gesammten 
Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung an Stelle der Schiedsgerichte, welche für die Bezirke der 
Kaiserlichen Ober-Postdirektionen bisher bestanden haben. 
2. Die Königlich preußische Eisenbahndirektion zu Braunschweig ist aufgehoben worden, ihr vor- 
maliger Bezirk anderen, bestehenden Ausführungsbehörden der Königlich preußischen Staatseisenbahn-Verwal- 
tung zugetheilt. 
In Folge hiervon ist das unter Ziffer 43 der Bekanntmachung vom 25. September 1885“"“) mit 
dem Sitz in Braunschweig verzeichnete Schiedsgericht aufgehoben. 
Berlin, den 3. April 1886. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
  
4. Konsulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls 
Dr. Kellner - Dr. med. Max Stollreither zum Konsul in Bloemfontein (Oranje-Freistaat) zu er- 
nennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Christ zu Santos ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in 
Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der 
unter deutschem Schutz stehenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle der- 
selben zu beurkunden. 
  
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden: 
dem zum Kaiserlich russischen Konsul mit dem Amissitz in Königsberg i. Pr. ernannten Staats- 
rath Paul Thal 
und 
dem zum französischen Konsul mit dem Sitz in Bremen ernannten Herrn Louis Dupuy. 
  
  
Gentral · Blatt von 1886 S. 66. *) Central-Blatt S. 476. 
16.
	        
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