Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

3.  Kapitel.  Die  Aufgaben  der  öffentl.  Gewalt  gegenüber  dem  Straßenwesen.  207

Selbstverwaltungskörpern  bestimmte  Aufgaben  bei  der  Anlage  und  Verwaltung
  zuzuweisen.  Eine  ganz  scharfe  Abgrenzung  nach  dem  Maße
des  Anteils  der  verschiedenen  Stufen  der  öffentlichen  Gewalt  an  den
Straßengruppen  ist  in  der  Regel  nicht  möglich,  und  die  besonderen
Verhältnisse  werden  hier  stets  eine  große  Rolle  spielen.  Auch  kommt
die  größere  und  geringere  Befähigung  des  Volkes  zur  Selbstverwaltung
in  Betracht.  Je  geringer  diese  Befähigung,  desto  weniger  darf  den
geringeren  Stufen  der  Öffentlichen  Gewalt  ein  selbständiges  Vorgehen
gestattet  werden.  Aber  auch  bei  größerer  Befähigung  zur  Selbstverwaltung
  wird  der  Staat  das  Oberaufsichtsrecht  nicht  aus  der  Hand  geben
dürfen,  damit  er  stets  rasch  und  wirksam  eingreifen  kann,  wenn  die  Betätigung
  der  Selbstverwaltungskörper  Bahnen  einschlägt,  die  dem  Bedürfnisse
  des  Staatsganzen  nicht  entsprechen.

In  jedem  Falle  ist  es  nötig,  die  Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen
öffentlichen  Stellen  in  bezug  auf  das  Wegewesen  gesetzlich  so  deutlich
wie  möglich  abzugrenzen,  damit  nicht  unter  unfruchtbaren  Auseinandersetzungen
  zwischen  den  einzelnen  Stellen  die  Entwickelung  Schaden
leidet.  Fehlt  es  an  solchen  Bestimmungen,  so  wird  der  Bau  oder  die
Unterbaltung  eines  nötig  werdenden  neuen  oder  die  Verbesserung  eines
schon  bestehenden  Weges  leicht  von  einer  Behörde  der  anderen  zugeschoben,
  und  dadurch  kann  die  im  Verkehrsbedürfnisse  nötige  Mabnahme
  über  Gebühr  verzögert  werden.  Für  den  Fall  aber,  daß  zwischen
den  verschiedenen  Stellen  derartige  Meinungsverschiedenheiten  entstehen,
muß  für  ihre  möglichst  rasche  Entscheidung  gesorgt  werden.  Die  Entscheidung
  muß  sich  möglichst  auf  die  in  Betracht  kommenden  Verkehrsbedürfnisse
  stützen,  macht  also  oft  die  Heranziehung  von  Personen
erwünscht,  die  mit  den  jeweiligen  Verhältnissen  vertraut  sind.  In  welcher
Weise  diese  Heranziehung  zu  erfolgen  hat,  hängt  von  dem  Aufbau  der
zuständigen  Behörden  ab.

Der  Aufbau  der  Wegebehörden  ist  in  den  einzelnen  Staaten  sehr
verschieden,  und  es  ist  nicht  möglich,  ein  unbedingt  bestes  Verfahren
aufzustellen.  Die  beiden  größten  Gegensätze  bezeichnen  in  dieser  Beziehung
  Frankreich  und  England.  In  Frankreich  ist  alles  bis  in  die
Einzelheiten  für  das  ganze  Staatsgebiet  von  Staatswegen  einheitlich  geregelt,
  wie  denn  überhaupt  Frankreich  den  Gedanken  straffer  Zusammenfassung
  in  seiner  Verwaltung  auf  das  schärfste  ausgeprägt  hat.  Die
belgische  und  italienische  Wegeverwaltung  lehnt  sich  an  das  französische
Vorbild  an.  In  England  beruht  alles  auf  dem  Gedanken  des  „Selfgovernment“,
  auch  im  Wegewesen.  Die  Staatsgewalt  als  solche  hat  sıch
im  Wegewesen  unmittelbar  nicht  betätigt,  abgesehen  von  der  erst  in  den
60er  Jahren  durchgeführten  Einsetzung  von  staatlichen  Aufsichtsbehörden.
Die  eigenartige  Folge  dieses  Verfahrens  sind  die  schon  erwähnten  Turnpike-roads
  gewesen,  d.  b.  die  Wege,  die  durch  bevorrechtete  Erwerbs-