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Fahrzeuge, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Binnenschiffahrt verwendet werden, ihre Eigenschaft als
Flußschiffe durch gelegentliche Fahrten auf den Watten oder auf offener See nicht verlieren.
6. „Unter deutscher Flagge fährt“ jedes Schiff, welches die Reichsflagge führt und die Berechtigung
hierzu auf Grund des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Füh—
rung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. Seite 35), oder des Gesetzes, betreffend
die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. Seite 184),
oder des Gesetzes, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht
angehören, zur Führung der Reichsflagge, vom 15. April 1885 (Reichs-Gesetzbl. Seite 89) besitzt, oder beim
Mangel der Voraussetzungen dieser Gesetze durch Genehmigung einer zu deren Ertheilung zuständigen Behörde
erhalten hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob z. B. eine geringe Schiffspart durch Vererbung 2c. in
das Eigenthum eines Ausländers gelangt ist.
7. Die Pflicht zur Einreichung des Meßbriefs liegt dem Eigenthümer des Fahrzeugs, d. i. dem
Rheder, oder seinem gesetzlichen Vertreter ob.
Als Rheder im Sinne des Gesetzes ist auch die Rhederei, sofern eine solche besteht, anzusehen, nicht
aber derjenige, welcher ein ihm nicht eigenthümlich gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine
Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut. (Vergl. da-
gegen Art. 477 des Handelsgesetzbuchs.) «
8. Als „Heimathshafen“ gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem betreffenden Schiff die
Seefahrt betrieben wird.
9. Die Anmeldung mittelst Einreichung des Meßbriefs hat auch dann stattzufinden, wenn der frag—
liche Seeschiffahrtsbetrieb auf Grund anderer Gesetze bereits einer Berufsgenossenschaft zugetheilt ist, wie bei—
spielsweise bei Küstenfahrern (Watt- und Föhrde-Fahrzeugen), welche bereits einer der Binnenschiffahrts-Berufs—
genossenschaften angehören.
Es ist dies aus dem Grunde erforderlich, weil in derartigen Fällen die Betriebe, die sich nunmehr
als „Seeschiffahrtsbetriebe“ darstellen, aus der Berufsgenossenschaft, welcher sie seither überwiesen waren, aus-
scheiden und der neuen Berufsgenossenschaft beizutreten haben (8. 2 Absatz 3 des Gesetzes).
Bei Einreichung des Meßbriefs ist daher vorkommendenfalls auf die bisherige Zugehörigkeit zu einer
Berufsgenossenschaft Bezug zu nehmen und letztere bestimmt zu bezeichnen.
B. Betriebszweige, welche zur Beeschiffahrt in naher Beziehung stehen.
(5. 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes.)
10. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle inländischen Betriebe
a) schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen,
b) für die Ausübung des Lootsendienstes,
c) für die Rettung und Bergung von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen,
d) für die Bewachung, Beleuchtung und Instandhaltung der dem Seeverkehr dienenden Gewässer.
11. Nicht versicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind Betriebe, in welchen außer dem
Unternehmer und etwa seiner Ehefrau andere Personen nicht beschäftigt sind. Die Verpflichtung ist dagegen
begründet, wenn ein sonstiger Familienangehöriger einen Arbeitsposten im Betriebe versieht.
Demgemäß ist ein einzelstehender Lootse, welcher sein Gewerbe ohne Gehülfen betreibt, zur Anmeldung
nicht verpflichtet.
12. Die Anmeldung liegt dem Unternehmer des Betriebes oder dem gesetzlichen Vertreter desselben
ob. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt; ob letzterer sich im Besitze von
physischen oder von juristischen Personen befindet, ist auf die Anmeldungspflicht ohne Einfluß.
13. In der Anmeldung muß die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigter versicherungs-
pflichtiger Personen angegeben werden, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weib-
lichen Geschlechts, erwachsen oder jugendlich sind, ob sie die Stellung eines Beamten oder eines Arbeiters
einnehmen, ob sie Lohn erhalten oder nicht, und ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden.
14. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur während einer bestimmten Zeit des Jahres in Thätigkeit
sind, ist die anzumeldende Zahl der durchschnittlich beschäftigten Personen diejenige, welche sich für die Zeit des
regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.