Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

224  Bebauung  der  Grundstücke  §  98.

3.  Sog.  „Vorlagen“,  welche  die  landes=  oder  ortsgesetzlich
  bestimmten  seitlichen  Grenzabstände  der  Gebäude
überschreiten,  können  nur  im  Wege  der  Ausnahmebewilkligung
nach  §§  6  u.  7  des  Ges.  zugelassen  werden.  VO  des  Min.  d.  J.
vom  6.  April  1903,  Fischers  Zeltschr.  26  S.  185.

4.  Zu  Abs.  2  vgl.  auch  Bay  AusfG  z.  BGB  vom  9.  Juni
1899  Art.  62  ff.

8  98.  An  Straßen  stehende  Gebäude  dürfen  nicht
mehr  als  22  m  Höhe  (vgl.  §  95)  erhalten.  Dabei  soll
in  der  Regel  die  Gebäudehöhe  die  Straßenbreite,  einschließlich
  etwaiger  Vorgärten,  nicht  überschreiten.  Ausnahmsweise
  kann  für  einzelne  Bauteile,  die  hinter  die
Baufluchtlinie  zurüchtreten,  eine  größere  Gebäudehöhe
zugelassen  werden.  Senkrechte  Dachaufbauten  (Giebel,
Türme,  stehende  Dachfenster  und  dergleichen)  sollen  mit
ihrer  Gesamtbreite  die  halbe  Länge  der  zugehörigen  Gebäudevorderseite
  nicht  wesentlich  überschreiten.  Bei  Erneuerungsbauten
  im  Innern  einer  Stadt  darf  die  bisherige
  Gebäudehöhe  wiederhergestellt  werden,  wenn  im
übrigen  wesentliche  Verbesserungen,  insbesondere  der  Hofverhältnisse,
  für  das  Grundstück  selbst  oder  die  Nachbarschaft
  damit  verbunden  sind.

Bei  einseitig  bebauten  Straßen  sind  größere  Höhen,
als  die  der  Straßenbreite  entsprechenden,  zulässig.  Gebäude
  zwischen  zwei  verschieden  breiten  Straßen  (3.  B.
Eckhäuser)  haben  den  verschiedenen  Breiten  entsprechend
hohe  Vorderseiten  zu  erhalten,  indessen  darf  die  größere
Gebäudehöhe  in  der  Regel  bis  auf  16  m  Länge  um  die
Ecke  herum  in  die  schmälere  Straße  geführt  werden.

1.  Diese  Bestimmung  beruht  ebenso  wie  88  95  u.  97  im
wesentlichen  auf  den  Vorschlägen  des  Sächsischen  Ingenieurund
  Architektenvereins.  (Begr.  S.  85.)  Ausnahmebewilligung
  steht  nach  §  6  Abs.  2  der  Baupolizeibehörde  zu;  doch
Kiue  in  veser  Beziehung  noch  die  bereits  in  einer  VO  des

in.  d.  J.  vom  30.  Aug.  1872,  Zeitschr.  f.  R.  u.  V.,  N.  J.,