224 Bebauung der Grundstücke § 98.
3. Sog. „Vorlagen“, welche die landes= oder ortsgesetzlich
bestimmten seitlichen Grenzabstände der Gebäude
überschreiten, können nur im Wege der Ausnahmebewilkligung
nach §§ 6 u. 7 des Ges. zugelassen werden. VO des Min. d. J.
vom 6. April 1903, Fischers Zeltschr. 26 S. 185.
4. Zu Abs. 2 vgl. auch Bay AusfG z. BGB vom 9. Juni
1899 Art. 62 ff.
8 98. An Straßen stehende Gebäude dürfen nicht
mehr als 22 m Höhe (vgl. § 95) erhalten. Dabei soll
in der Regel die Gebäudehöhe die Straßenbreite, einschließlich
etwaiger Vorgärten, nicht überschreiten. Ausnahmsweise
kann für einzelne Bauteile, die hinter die
Baufluchtlinie zurüchtreten, eine größere Gebäudehöhe
zugelassen werden. Senkrechte Dachaufbauten (Giebel,
Türme, stehende Dachfenster und dergleichen) sollen mit
ihrer Gesamtbreite die halbe Länge der zugehörigen Gebäudevorderseite
nicht wesentlich überschreiten. Bei Erneuerungsbauten
im Innern einer Stadt darf die bisherige
Gebäudehöhe wiederhergestellt werden, wenn im
übrigen wesentliche Verbesserungen, insbesondere der Hofverhältnisse,
für das Grundstück selbst oder die Nachbarschaft
damit verbunden sind.
Bei einseitig bebauten Straßen sind größere Höhen,
als die der Straßenbreite entsprechenden, zulässig. Gebäude
zwischen zwei verschieden breiten Straßen (3. B.
Eckhäuser) haben den verschiedenen Breiten entsprechend
hohe Vorderseiten zu erhalten, indessen darf die größere
Gebäudehöhe in der Regel bis auf 16 m Länge um die
Ecke herum in die schmälere Straße geführt werden.
1. Diese Bestimmung beruht ebenso wie 88 95 u. 97 im
wesentlichen auf den Vorschlägen des Sächsischen Ingenieurund
Architektenvereins. (Begr. S. 85.) Ausnahmebewilligung
steht nach § 6 Abs. 2 der Baupolizeibehörde zu; doch
Kiue in veser Beziehung noch die bereits in einer VO des
in. d. J. vom 30. Aug. 1872, Zeitschr. f. R. u. V., N. J.,