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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. Juli d. Is. beschlossen, daß unter den nachstehenden Be-
dingungen das Nettogewicht des in Bassinwagen zur Ausfuhr gelangenden Branntweins, für welchen die
Steuervergütung beansprucht wird, durch Verwiegung der Wagen im leeren und im gefüllten Zustande mittelst
der Centesimalwaage festgestellt werden darf:
1.
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Die Centesimalwaagen dürfen nur in geaichtem Zustande zur Verwiegung der Bassinwagen
zugelassen werden.
Bei starkem Winde oder Regen ist zum Schutz gegen die Beeinflussung der Wiegung durch
die Witterung über der Brücke der Waage während der Verwiegung eine zeltartige, nöthigenfalls
durch Vorhänge, Einstellbretter u. s. w. dichter zu schließende Ueberdachung anzubringen.
. Die zur Verwiegung bei steuerlichen Abfertigungen in den Betriebsräumen der Fabrikanten zu
benutzenden Gewichtsstücke sind unter amtlichem Verschluß oder doch unter Separatverschluß des
Fabrikinhabers zu halten.
Vor jeder steuerlichen Abfertigung eines Bassinwagens ist das richtige Funktioniren der Waage
durch Probebelastung ihrer Brücke zu prüfen.
Außerdem ist jede einzelne Wiegung eines Bassinwagens mindestens einmal in der Art zu
wiederholen, daß der Wagen nach erfolgter Tara= beziehungsweise Bruttoverwiegung von der
Brücke der Waage ganz heruntergefahren, demnächst von neuem auf die Brücke — und zwar
thunlichst auf dieselbe Stelle derselben — gebracht und nochmals verwogen wird. Differiren hierbe
die Ergebnisse der wiederholten Verwiegungen entweder des leeren oder des gefüllten Bassinwagens
oder auch in beiden Fällen unter einander um mehr als ein tausendstel des kleinsten der ermit-
telten Gewichte, so ist die Waage als unbrauchbar zu erachten, und muß die amtliche Feststellung
der Menge und Stärke des Branntweins alsdann in der bisherigen Weise (Central-Blatt 1885
S. 385) bewirkt werden. Sind dagegen Differenzen von dem gedachten Gewichtswerth nicht vor-
handen, so ist der Mittelwerth der zusammengehörigen Verwiegungsergebnisse für die steuerliche
Abfertigung maßgebend.
Behufs Feststellung der Alkoholstärke ist die Füllung des Bassinwagens nach näherer Anordnung
der Steuerbehörde gehörig durchzurühren, und sind unmittelbar darauf zwei oder drei Proben
derselben aus verschiedenen Höhen des Bassinwagens zu entnehmen.
Ueber die Beschaffenheit des zu benutzenden Bassinwagens, insbesondere über alle Oeffnungen und
Zubehörstücke, sind in der von dem Versender nach dem beigefügten Muster abzugebenden Anmel-
dung genaue Angaben zu machen.
. An der Abfertigung des Branntweins hat in der Regel ein Oberbeamter der Steuerverwaltung,
bis der Wagen unter amtlichen Verschluß genommen ist, Theil zu nehmen. Nach der Verschluß-
anlage ist der Wagen, falls die Abfertigung nicht schon auf der Eisenbahnstation erfolgt, sofort
unter Beamtenbegleitung zur Eisenbahn zu befördern.
Die von der Steuerbehörde für nöthig erachteten besonderen Vorrichtungen (Nr. 1 Abs. 2 und
Nr. 4) haben die Versender auf ihre Kosten herzustellen.