Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Branntwein oder Lutter, nicht aber von 
Maische zuläßt. In ähnlicher Weise sind das Mannloch und sonstige Oeffnungen, welche 
einen Zufluß der Maische ermöglichen, zu verschließen. 
Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß die Blase mit einem Loch versehen wird, 
welches die Zugabe von Kümmelkörnern und ähnlichen Zuthaten ermöglicht. 
3. Für die lediglich zur Rektifikation bestimmte und für die sonstige Brennvorrichtung darf ein 
gemeinschaftlicher Kühler nicht benutzt werden. 
b) Die Ermittelung der gewonnenen Alkoholmenge behufs Feststellung des eventuellen Betrages 
der Verbrauchsabgabe kann bereits an dem durch den ersten Abtrieb gewonnenen Erzeugniß 
mittelst Sammelgefäßes oder Meßapparates (s. Ausführungsbestimmungen zu §. 6 des Gesetzes) 
erfolgen und bedarf es alsdann für Brennvorrichtungen, welche lediglich zur Rektifikation dienen, 
keiner Verbindung mit einem amtlichen Sammelgefäß oder Meßapparat. 
)Das Luttern und Wienen sowie jede weitere Destillation auf demselben Brenngeräth ist nur 
bereits bestehenden Brennereien und nur da gestattet, wo die Aufstellung einer eigenen Wienblase 
auf besondere Schwierigkeiten stößt. In derartigen Brennereien kann die unter bh bezeichnete 
steuerliche Feststellung des gewonnenen Alkohols nach dem ersten Abtrieb unter Beobachtung 
der folgenden Vorschriften stattfinden: 
1. In der Brennerei kann statt der Sammelgefäße ein Siemens'scher Probenehmer aufsgestellt 
werden und bleibt derselbe mit dem Kühler so lange verbunden, als nicht eine Trennung 
desselben vom Kühler behufs des Wienens erforderlich wird. 
2. Der Brennereibesitzer hat in Spalte 9 des Betriebsplanes genau zu deklariren, an welchen 
Tagen, zu welcher Stunde innerhalb der gesetzlich zulässigen Brennfrist und wie lange er 
die Brennvorrichtung zum Wienen zu benutzen beabsichtigt. In der Regel ist der Betrieb 
so einzurichten, daß der an mehreren Tagen gewonnene Lutter an einem Tage, an welchem 
ein Maischabtrieb nicht stattfindet, gewient wird. Ausnahmen kann das zuständige Hauptamt 
gestatten, wenn die vorhandenen Beamtenkräfte ausreichen. 
3. Zur deklarirten Stunde des Beginns des Wienens begiebt sich ein Beamter in die Brennerei, 
überzeugt sich durch Oeffnen des Ablaßhahns der Blase und des etwa vorhandenen Maisch- 
wärmers, daß sich in der Brennvorrichtung keinerlei Maische mehr befindet, löst hierauf die 
Verbindung des Kühlers mit dem Probenehmer an einer hierzu vorgerichteten, bis dahin 
unter Plombenverschluß gehaltenen Stelle, an welcher demnächst ein besonderes Ableitungs- 
rohr für Branntwein eingeschaltet werden kann, und verschließt die Helm= und Deckelvor- 
richtung der Blase und des Maischwärmers mit Kunstschlössern oder geeigneten Falls mit 
Plomben, so daß auf diesem Wege Maische nicht in die Brennvorrichtung hineingebracht 
werden kann. Das Rohr, welches den Lutter in den Apparat führt, erhält an der kurz 
vor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen Plombenverschluß, daß 
zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durchlöcherte metallene Scheibe eingefügt 
wird, welche nur den Zufluß von Lutter oder Branntwein, nicht aber von Maische zuläßt. 
4. Das Wienen kann seitens der Steuerverwaltung auch unter ständige steuerliche Aussicht 
gestellt werden. 
5. Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens oder, falls das letztere unter ständige 
steuerliche Aufsicht gestellt ist, unmittelbar nach Beendigung desselben, stellt der Beamte die 
Verbindung des Probenehmers mit dem Kühler in der vorgeschriebenen Weise wieder her, 
erneuert die Verschlußanlagen zwischen beiden, löst dagegen die während des Wienens an 
der Brennvorrichtung angelegten Verschlüsse, so daß der rechtzeitigen Wiederbenutzung der 
letzteren zum Abtriebe von Maische kein Hinderniß im Wege steht. 
6. Wo die örtlichen Verhältnisse der steuerlichen Kontrole keine Schwierigkeiten bieten, kann 
auch statt des Probenehmers ein steuerlich verschlossenes Sammelgefäß für Lutter aufgestellt 
werden, aus welchem letzterer unter Feststellung seiner Menge und Stärke durch die hiermit 
betrauten Beamten entnommen und unter den vorbezeichneten Sicherungsmaßregeln auf die 
Brennvorrichtung gebracht wird. 
Es können jedoch in den auf derselben Blase lutternden und wienenden Brennereien auch 
gleichzeitig steuerlich verschlossene Sammelgefäße sowohl für Lutter als für Branntwein mittelst eines 
unter steuerlichem Verschluß zu haltenden Zweiwegehahnes mit der Brennvorrichtung in Verbindung
	        
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