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Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Branntwein oder Lutter, nicht aber von
Maische zuläßt. In ähnlicher Weise sind das Mannloch und sonstige Oeffnungen, welche
einen Zufluß der Maische ermöglichen, zu verschließen.
Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß die Blase mit einem Loch versehen wird,
welches die Zugabe von Kümmelkörnern und ähnlichen Zuthaten ermöglicht.
3. Für die lediglich zur Rektifikation bestimmte und für die sonstige Brennvorrichtung darf ein
gemeinschaftlicher Kühler nicht benutzt werden.
b) Die Ermittelung der gewonnenen Alkoholmenge behufs Feststellung des eventuellen Betrages
der Verbrauchsabgabe kann bereits an dem durch den ersten Abtrieb gewonnenen Erzeugniß
mittelst Sammelgefäßes oder Meßapparates (s. Ausführungsbestimmungen zu §. 6 des Gesetzes)
erfolgen und bedarf es alsdann für Brennvorrichtungen, welche lediglich zur Rektifikation dienen,
keiner Verbindung mit einem amtlichen Sammelgefäß oder Meßapparat.
)Das Luttern und Wienen sowie jede weitere Destillation auf demselben Brenngeräth ist nur
bereits bestehenden Brennereien und nur da gestattet, wo die Aufstellung einer eigenen Wienblase
auf besondere Schwierigkeiten stößt. In derartigen Brennereien kann die unter bh bezeichnete
steuerliche Feststellung des gewonnenen Alkohols nach dem ersten Abtrieb unter Beobachtung
der folgenden Vorschriften stattfinden:
1. In der Brennerei kann statt der Sammelgefäße ein Siemens'scher Probenehmer aufsgestellt
werden und bleibt derselbe mit dem Kühler so lange verbunden, als nicht eine Trennung
desselben vom Kühler behufs des Wienens erforderlich wird.
2. Der Brennereibesitzer hat in Spalte 9 des Betriebsplanes genau zu deklariren, an welchen
Tagen, zu welcher Stunde innerhalb der gesetzlich zulässigen Brennfrist und wie lange er
die Brennvorrichtung zum Wienen zu benutzen beabsichtigt. In der Regel ist der Betrieb
so einzurichten, daß der an mehreren Tagen gewonnene Lutter an einem Tage, an welchem
ein Maischabtrieb nicht stattfindet, gewient wird. Ausnahmen kann das zuständige Hauptamt
gestatten, wenn die vorhandenen Beamtenkräfte ausreichen.
3. Zur deklarirten Stunde des Beginns des Wienens begiebt sich ein Beamter in die Brennerei,
überzeugt sich durch Oeffnen des Ablaßhahns der Blase und des etwa vorhandenen Maisch-
wärmers, daß sich in der Brennvorrichtung keinerlei Maische mehr befindet, löst hierauf die
Verbindung des Kühlers mit dem Probenehmer an einer hierzu vorgerichteten, bis dahin
unter Plombenverschluß gehaltenen Stelle, an welcher demnächst ein besonderes Ableitungs-
rohr für Branntwein eingeschaltet werden kann, und verschließt die Helm= und Deckelvor-
richtung der Blase und des Maischwärmers mit Kunstschlössern oder geeigneten Falls mit
Plomben, so daß auf diesem Wege Maische nicht in die Brennvorrichtung hineingebracht
werden kann. Das Rohr, welches den Lutter in den Apparat führt, erhält an der kurz
vor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen Plombenverschluß, daß
zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durchlöcherte metallene Scheibe eingefügt
wird, welche nur den Zufluß von Lutter oder Branntwein, nicht aber von Maische zuläßt.
4. Das Wienen kann seitens der Steuerverwaltung auch unter ständige steuerliche Aussicht
gestellt werden.
5. Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens oder, falls das letztere unter ständige
steuerliche Aufsicht gestellt ist, unmittelbar nach Beendigung desselben, stellt der Beamte die
Verbindung des Probenehmers mit dem Kühler in der vorgeschriebenen Weise wieder her,
erneuert die Verschlußanlagen zwischen beiden, löst dagegen die während des Wienens an
der Brennvorrichtung angelegten Verschlüsse, so daß der rechtzeitigen Wiederbenutzung der
letzteren zum Abtriebe von Maische kein Hinderniß im Wege steht.
6. Wo die örtlichen Verhältnisse der steuerlichen Kontrole keine Schwierigkeiten bieten, kann
auch statt des Probenehmers ein steuerlich verschlossenes Sammelgefäß für Lutter aufgestellt
werden, aus welchem letzterer unter Feststellung seiner Menge und Stärke durch die hiermit
betrauten Beamten entnommen und unter den vorbezeichneten Sicherungsmaßregeln auf die
Brennvorrichtung gebracht wird.
Es können jedoch in den auf derselben Blase lutternden und wienenden Brennereien auch
gleichzeitig steuerlich verschlossene Sammelgefäße sowohl für Lutter als für Branntwein mittelst eines
unter steuerlichem Verschluß zu haltenden Zweiwegehahnes mit der Brennvorrichtung in Verbindung