Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage F. 
Zählwerksregister 
über den in der Brennerei dn. zu 
aufgestellten Meßapparat (Probenehmer) 
für das Quartal 18 
Dieses Register enthält Biläteer, welche 
mit einer mit dem Dienstsiegel hier angesiegelten Schnur 
durchzogen sind. 
  
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
Unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des täglichen Maischbetriebes ist der Brennereibesitzer oder dessen 
Bevollmächtigter verpflichtet, den Stand der Zählwerke der vorhandenen Meßapparate in Spalte 1—4 des hierüber in viertel- 
jährigen Zeitabschnitten zu führenden Zählwerksregisters einzutragen; für Brennereien, welche ununterbrochen Tag und Nacht 
brennen, werden die Zeitabschnitte, in welchen diese Eintragungen zu bewirken sind, durch das Hauptamt bestimmt. An betriebs- 
losen Zwischentagen ist dieser Eintrag zu unterlassen. Das Negiteer ist mit dem Betriebsplane zusammen in der Brennerei 
aufzubewahren und muß nach Ablauf jedes Vierteljahres vom Brennereibesitzer förmlich abgeschlossen und der Steuerhebestelle 
bis zum 5. Tage des ersten Monats im neuen Quartale eingesandt werden. 
Die letzte Eintragung jedes Vierteljahres ist vom Brennereibesitzer in dem Register für das nächste Vierteljahr vor- 
zutragen und die Richtigkeit dieser Uebertragung von dem zuerst im neuen Vierteljahr in der Brennerei erscheinenden Steuer- 
Aufsichtsbeamten zu bescheinigen. 
In Spalte 5 und 6 des Zählwerksregisters hat der Brennereibesitzer etwaige Störungen im regelmäßigen Gange 
und Verletzungen der amtlichen Verschlüsse des Apparates unmittelbar nach ihrer Wahrnehmung aufzunehmen. 
Das Formular zum Zählwerkseregister liefert die Steuerbehörde. 
Ist in der Brennerei ein Probenehmer aufgestellt, so ist das Zählwerksregister ebenfalls in der vorstehend angeord- 
neten Weise zu führen, nur sind in Spalte 4 keine Eintragungen zu machen.
	        
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