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Anlage G
Hauptamt:
Hebestelle:
Kontobuch
über
Branntweinerzeugung in der Brennerei des ……………… zu………………………
für das ……………… Quartal des Etatsjahres 188_/8_
Dieses Register enthält……………………… Blätter, welche
mit einer mit dem Dienstsiegel hier angesiegelten Schnur
durchzogen sind. Geführt vom , den ……ten 18……
In den Spalten 8—15 bleiben die Zuschläge zur Verbrauchsabgabe (§. 42 des Gesetzes) außer Betracht; diese Spalten
sollen, nur ersichtlich machen, welche Branntweinmengen der Brennereibesitzer zum niedrigeren resp. höheren Verbrauchsabgabensatze
hergestellt hat.
In Spalte 16 ist die jedesmalige Quersumme der Spalten 8, 10, 12 und 14 einzutragen; die Summe der Spalte 16
darf nie die in Spalte 7 anzugebende Jahresmenge Branntwein, welche der Brennereibesitzer zum Abgabensatze von 50 Pf. pro
Liter reinen Alkohols herstellen darf, überschreiten. Ist die erwähnte Jahresmenge erreicht, so können weitere Abfertigungen nur
noch zum Steuersatze von 70 Pf. erfolgen.
Am Schlusse der ersten 3 Quartale ist die Summe der Spalte 16 von der in Spalte 7 angeführten Jahresmenge
Branntwein zum niederen Abgabensatze abzuziehen und der verbleibende Rest in Spalte 7 des Kontobuches für das nächste
Quartal vorzutragen; der Bezirksoberkontrolör hat diese Uebertragung zu prüfen und deren Richtigkeit sowohl in dem Konto=
buche des abgelaufenen Quartales als auch in dem des nächsten Quartales zu bescheinigen.
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