Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage R 1. 
Dem (Königlichen Hauptsteueramte) zu N. melde d Urneerzeichnete den unstehend auf- 
geführten Branntwein zur Denaturirung mit (dem allgemeinen Denaturirungsmittel) an. 
Die Denaturirung soll (in der hierselbst belegenen Fabrik des Unterzeichneten) stattfinden. 
  
  
  
N., den . teen 
(Unterschrift.) 
Die Anmeldung ist heute vorgelegt und im Denaturirungsregister unter 9r. eingetragen. 
N., den ... ten 
(Königliches Hauptsteueramt.) 
(Unterschriften.) 
Anleitung. 
1. Das shnuler dient zur Anmeldung von Denaturirungen jeder Art mit Ausnahme der Denaturirung mit Wasser 
und Essig. 
Mittelst eines Formulars dürfen nur gleichartige Denaturirungen angemeldet werden. 
Die ersten 7 Spalten sind vom Anmelder, die übrigen von den Steuer-Aufsichtsbeamten auszufüllen, doch finden 
bei der Denaturirung mit Terpentinöl, Thieröl oder Schwefeläther Einträge in die Spalten 20 bis 23 nicht statt. 
2. 3 Shste ze Die Steuervergütung wird stets nach der bei der Revision festgestellten Menge reinen Alkohols 
(Sp. 17) berechnet. 
3. Zu Spalte 18. Die nach dem bezüglichen Prozentsatz berechnete Menge des Denaturirungsmittels ist für die 
Ausführung der Denaturirung in der Art abzurunden, daß « 
a) bei dem allgemeinen Denaturirungsmittel, Pyridinbasen, Terpentinöl und Schwefeläther, Literbrüche bis einschließlich 
0,5 mit 0,5 Liter, größere Literbrüche mit 1 Liter angesetzt werden. 
b) bei Thieröl mindestens ½0 Liter in Ansatz kommt und jedes angefangene ½0 Liter als volles ½20 Liter gilt. 
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