Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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8. 11. 
Bei der Bestandsaufnahme, welche durch zwei Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu 
erfolgen hat, ist die Menge und Stärke des vorhandenen Branntweins festzustellen. Ergiebt sich 
hierbei eine Fehlmenge, so kann dieselbe bei der ersten Bestandsaufnahme bis zur Höhe von 
1 Prozent der seit dem Inkrafttreten der Vergünstigung, bei den späteren Bestandsaufnahmen bis 
zu 1 Prozent der seit der letzten Bestandsaufnahme zur Anschreibung gelangten Branntweinmenge 
steuerfrei abgeschrieben werden, während ein diesen Satz übersteigendes Manko an Literprozenten zur 
Versteuerung zu ziehen ist. 
8. 12. 
vr. Geliung ver Auf die An= und Abschreibung des Branntweins, sowie auf die Bestandsaufnahme finden 
Lorschristen kr im übrigen die Vorschriften, welche hierüber für die Theilungsläger von unversteuertem Branntwein 
erlassen sind, entsprechende Anwendung. 
". 13. 
V.. Strafoestim. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, sofern nicht die 
mungen. Strafbestimmungen wegen Verbrauchsabgaben-Defraudation Platz greifen, gemäß §. 26 des Gesetzes, 
betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, mit Ordnungsstrafen geahndet. 
 
	        
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