Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage V. 
  
Haupt .. Aunmtsbezirr. 
Bezirk der Steuerhebestelle 1. ......·............... Nummer..·.·...»........... 
Nummer..................... des Inventariums. des Betriebsanmeldungs-Registers. 
Breunereiregister 
über die 
in der Branntweinbrennerei des zu 
stattgehabten Ranh= und Feinbrände 
für das. Quartal 18 
Dieses Register enthält... Blätter, Ort der Aufbewahrung des Gefäßes 
welche mit einer mit dem Dienstsiegel hier (Probe-Eintragung) 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. à) für den Lutter: — Nebenraum der Küche. 
den ten 18 b) für den Branntwein: — desgl. 
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
1. Das gegenwärtige Brennereiregister wird in Vierteljahrsabschnitten geführt. Dasselbe muß binnen drei Tagen nach 
Schluß jedes Betriebsquartals an die Steuerbehörde zurückgeliefert werden. 
2. In das Brennereiregister sind vom Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familien- 
angehörigen oder Brennereibediensteten alle in der Brennerei vorgenommenen Rauh- und Feinbrände (Material-, Maisch- 
und Lutterabtriebe), und zwar gesondert für jede Art dieser Brände und für jede einzelne Blasenfüllung, in einem eigenen 
Vortrage einzustellen. 
3. In das Register sind einzutragen: 
a) in Spalte 1 die fortlaufende Nummer des Vortrags; 
b) in Spalte 2 Monat und Tag der Benutzung der Blase zum Nauh= oder Feinbrand; 
c) in Spalte 3 die Gattung und in Spalte 4 die Menge des zur Verwendung gelangenden Materials, z. B. Kirschen 2c.; 
wird ein Feinbrand gemacht, so ist hier die Bezeichnung „Lutter“ einzustellen; 
d) in Spalten 5 und 6 genau die Stunde und Minute des Beginns und die der Beendigung des Brennens für jede 
einzelne Blasenfüllung mit der Bezeichnung, ob Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.); als Vormittag hat die 
Zeit nach 12 Uhr Nachts bis 12 Uhr Mittags und als Nachmittag die Zeit nach 12 Uhr Mittags bis 12 Uhr 
Nachts zu gelten; 
e) in Spalte 7 die Dauer jedes einzelnen Blasenabtriebes nach Stunden und Minuten, entsprechend den Eintragungen 
in Spalte 5 und 6; 
f) in Spalte 8 die Menge des gewonnenen Lutters oder — beim Feinbrande — Branntweins nach Litern. 
4. Die Einträge in die Spalten 1 bis 5 sind mit Beginn, jene in die Spalten 6, 7 und 8 sofort nach Beendigung des 
Abtriebes jeder Blasenfüllung zu bewerkstelligen. 
5. Nach Schluß des Quartals ist das Register vom Brennereibesitzer unterhalb der letzten Eintragung durch den Vermerk: 
„Abgeschlossen (Wohnort, Datum und Namen)“ abzuschließen. 
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