Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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b. Real-Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
Das Real-Gymnasium zu Mülheim a. d. Ruhr (verbunden mit dem Gymnasium daselbst). — A. b. I. 
89 a. a. O. — 
c. Ober-Realschulen. 
Herzogthum Braunschweig. 
1 Die Ober-Realschule zu Braunschweig (bisher Realschule, B. b. VIII. a. a. O.). 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche im 
Ostertermin 1887 die Reifeprüfung bestanden haben. 
. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Das Progymnasium zu Eschwege (verbunden mit der 1 Realschule daselbst). 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche im 
Ostertermin 1887 die Entlassungsprüfung bestanden haben. 
b. Roealschulen. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
+ Die Realschule zu Eschwege (verbunden mit dem Progymnasium daselbst). — B. b. I. 5 a. a. O. — 
c. Real-Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Pommern. 
Das Real-Progymnasium zu Greifswald (verbunden mit dem Gymnasium daselbst) — bisher Real- 
Gymnasium, A. b. I. 27 a. a. O. — 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen- 
schaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
n. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen. 
Herzogthum Braunschweig. 
4 Die höhere Bürgerschule zu Wolfenbüttel. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Michaelistermin 1886. 
(bb. Andere Lehranstalten.) 
v. Privat-Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Bauer zu Niesky. ) (b. I. 6 a. a. O.). 
Berlin, den 23. Oktober 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
  
4) Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Diese Anstalt darf Befähigungszeugnisse auf Grund einer wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für 
welche das Reglement von der Ausfsichtsbehörde genehmigt ist. 
 
	        
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