Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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werden kann. Inwieweit, namentlich bei Versendungen auf kurze Entfernungen, von der 
vorerwähnten Trennung und dem besonderen amtlichen Verschluß zusammenverpackter Waaren 
abgesehen werden kann, bestimmt die Direktivbehörde. 
2. Das zu bildende Gesammtkollo muß, insoweit nicht amtliche Begleitung eintritt, ebenfalls 
unter amtlichen Verschluß gesetzt, und es muß ferner 
3. im Begleitschein die Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, auch das 
Bruttogewicht des Gesammtkollo angegeben werden. 
8. 29. 
4. Uebertragung Sollen Waarenposten von dem Konto des einen auf das Konto eines anderen Lagerinhabers 
kontirter Waaren 
auf ein anderes übertragen werden, so stellt der erste Eigenthümer ein Certifikat nach Vorschrift des S. 23 aus. 
Lonte. Mit diesem meldet sich derjenige, auf dessen Konto die Waaren übergehen sollen, unter Beifügung 
einer Eingangsanmeldung — S§S. 13 — bei der Kontobuchhalterei. Auf Grund des Certifikats 
erfolgt dort die Abschreibung vom Konto des ersten Eigenthümers und auf Grund der Anmeldung 
die Anschreibung zum Konto desjenigen, an welchen die Waare übergeht. 
Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der Uebertragung zwar nicht, 
die Anmeldung der letzteren muß aber gleichzeitig mit der Uebernahme der Waare geschehen. 
S§. 30. 
5. Abmeldung Sollen Waaren zum Zweck der Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur vom Konto 
kontirter Waaren 
zum Zweck der Ver Obgemeldet werden, so hat der Abmelder mit der Veredelungsdeklaration ein Certifikat nach Maß- 
edelung. gabe des 8. 23 zu übergeben. Auf Grund des letzteren erfolgt die Abschreibung vom Konto. 
§. 31. 
k. Ermittelung Die Ermittelung und Feststellung des Zollbetrags von den nicht abgeschriebenen Waaren nach 
uund Festftellung Maßgabe des bestehenden Zolltarifs geschieht jährlich an einem von der Direktivbehörde zu be- 
bendenkoniirten stimmenden Zeitpunkt. Jedoch ist am Schluß der ersten Hälfte eines jeden Jahres von jedem Konto- 
P) Zeitpunkt der inhaber eine nach der im nächstvorhergegangenen Jahre erwachsenen Zollschuld zu bemessende Ab- 
selben. schlagszahlung a conto der am Jahresschluß zu bewirkenden Abrechnung zu leisten. Bei neuer— 
richteten Konten ist die Abschlagszahlung auf Grund einer von dem Kontoinhaber nach Maßgabe 
seiner Handlungsbücher nach dem Muster D aufzustellenden und in zweifacher Ausfertigung an das 
— Ant einzureichenden Abrechnung über die in dem ersten Semester des Jahres aus dem Kontolager 
in den freien Verkehr getretenen Waaren festzustellen. 
Treten im Laufe einer Kontirungsperiode Tarifveränderungen ein, von welchen kontirte Waaren 
betroffen werden, so sind die Konten, soweit als nöthig, mit Ablauf der alten Tarifperiode nach 
Maßgabe der im 8. 32 enthaltenen Bestimmungen abzuschließen und es ist die Aufnahme der Lager— 
bestände zu bewirken. Der Zollbetrag für den hierbei ermittelten Absatz kontirter Waaren nach dem 
Inlande wird jedoch erst bei der nächsten Jahresabrechnung erhoben. 
g. 32. 
— Jeder Kontoinhaber ist verpflichtet, zu der im §. 31 angegebenen Zeit an dem von dem Haupt- 
destälbsatzo an Umt vorzuschreibenden, ihm bekannt zu machenden Tage die Anschreibung und Abschreibung an kon- 
ren. tirten Waaren nach dem Muster D bei dem Hauptamt schriftlich anzumelden. Dieser Deklaration 
*„ hat derselbe eine Deklaration seiner Bestände an kontirten Waaren nach dem Muster E beizufügen, 
iAnJweolcher diese Bestände übersichtlich zu verzeichnen sind. Auch hat derselbe sein Lager dergestalt 
zu ordnen, daß die amtliche Aufnahme desselben ohne Hinderniß stattfinden kann. 
S§. 33. 
Nevisson der Diese Aufnahme (S. 32) muß stets durch zwei Beamte, von denen einer ein Mitglied des 
* Hauptamts oder ein Oberbeamter ist, erfolgen. Es ist dabei zunächst Ueberzeugung von dem Vor- 
handensein aller in der Deklaration als Bestand aufgeführten Waarenposten zu nehmen. — Alsdann 
ist probeweise die spezielle Revision der Waaren und Nettoverwiegung zu bewirken.
	        
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