Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 959 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen. durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
XVI. Jahrgang. Os 51. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 14. Dezember 1888. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bestimmungen Zoll= und Steuerstellen;: — Befugniß der Herzoglich 
über die Prüfung und Beglaubigung von Stimmgabeln braunschweigischen Zuckersteuerstellen 964 
· . . Seite 959 4. Konsulat-Wesen: Exequatur= Ertheilung 965 
2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
November 1888 . 99642 Reichsgebikthee 966 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Verzeichniß der zur Aus- Beilagr. Statiftik: Ausführungsbestimmungen und Dienst- 
fertigung und Erledigung von Versendungsscheinen über vorschriften zu dem Gesetz vom 20. Juli 1879, betreffend 
inländischen Branntwein ermächtigten Königlich bayerischen die Statistik des Waarenverkehrs 967 
  
  
1. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bestimmungen 
über 
die Prüfung und Beglaubigung von Stimmgabeln. 
Die zweite (technische) Abtheilung der Physikalisch-technischen Reichsanstalt übernimmt die Prüfung 
und Beglaubigung von Stimmgabeln nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 
S. 1. 
Die Prüfung hat den Zweck, die Richtigkeit der Tonhöhe bezw. die Schwingungszahl der Zweck der Prüfung. 
Gabel zu ermitteln. Sie kann mit einer Berichtigung der Gabel verbunden werden, sofern diese den 
internationalen Normalstimmton, d. h. bei 15 Grad des hunderttheiligen Thermometers dasjenige 
eingestrichene a angeben soll, dessen Höhe durch 435 ganze Schwingungen (870 halbe oder einfache 
Schwingungen französischer Zählweise) in der Sekunde bestimmt ist; die berichtigten Gabeln werden 
beglaubigt. 
2 
Beschaffenheit der 
Stimmgabeln, welche zur Beglaubigung eingereicht werden, sollen folgenden Bedingungenefc lenbeaender 
entsprechen: « Gabel-d 
1. Die Gabel soll aus nicht gehärtetem Gußstahl erzeugt sein und mit ihrem Stiel aus 
einem Stück bestehen; doch ist es zulässig, daß der Stiel mit dem Körper der Gabel durch Schweißung 
verbunden ist. 
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