Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
XVI. Jahrgang. A 20. 
  
  
Berlin, Freitag, den 18. Mai 1888. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. ullgemeine Verwaltungs-Sachen: Bestimmungen stattungsgegenständen; — Gestundung der Maischbottich- 
zur Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes rück- steuer; — Wahrnehmung der Funktionen der Direktiv- 
sichtlich der Reichsbramten . . Seite 169 behörde des vereinsländischen Hauptzollamts zu Hamburg 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1888 174 
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Ausgabe von Reichskassenscheinen 1172 Reichsgebiete ........ 174 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Zollfreier Einlaß von Aus- 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Auf Ihren Bericht vom 30. April d. J. will Ich die anliegenden Bestimmungen zur Ausführung des 
§. 66 des Reichs-Militärgesetzes rücksichtlich der im Mobilmachungsfall zum Militärdienst einberufenen 
Reichsbeamten genehmigen. 
Charlottenburg, den 8. Mai 1888. !½ 
Friedrich. Voett 
An den Reichskanzler. v. Boetticher. 
  
Bestimmungen 
zur Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 
rücksichtlich der Reichsbeamten. 
Zur Ausführung des §. 66 a. a. O. 
„Reichs-, Staats. und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürger- 
lichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus 
ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben 
Oszierdesoldung so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, 
welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn 
und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3 600 Mark jährlich über- 
eigen. 
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