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Nr. 3. Zu §. 3 des Gesetzes.
§. 4. Es dürfen nicht weniger als je 250 Kilogramm Rüben, in den Fällen des §. 68
Absatz 3 nicht weniger als je 500 Kilogramm Rüben, auf die Waage gebracht werden. Die Ge-
wichtsermittelung durch Probeverwiegung ist unzulässig.
In Bezug auf die dienstlichen Obliegenheiten der Steuerbehörden und Aufsichtsbeamten
hinsichtlich der Rübenverwiegung, insbesondere auch hinsichtlich der Buch= und Registerführung über
die Ergebnisse der Verwiegung, bleiben die auf Grund der Vereinbarungen der Regierungen des
Zollvereins vom 23. Oktober 1845 und 20. Februar 1854 in den einzelnen Bundesstaaten er-
lassenen bisherigen Bestimmungen von Bestand. Gleiche Bestimmungen sind im Bedürfnißfalle von
den obersten Landes-Finanzbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen der Gegenstand bisher
nicht geregelt ist, zu erlassen.
§. 5. Die Feststellung des Gewichtsverhältnisses von getrockneten zu rohen Rüben bleibt
für den etwaigen Fall eines sich ergebenden Bedürfnisses vorbehalten.
§. 6. Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. h. deren pro-
zentualer Zuckergehalt in der Trockensubstanz 70 oder mehr beträgt, unterliegen vom 1. August 1888
ab der Verbrauchsabgabe von 12 Mark für 100 Kilogramm. Derartige Abläufe gehören zum in-
ländischen Rübenzucker im Sinne des §. 2 des Gesetzes. Als QOuotient gilt derjenige Prozentsatz
des Zuckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher sich auf Grund der Polarisation und des spe-
zisischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag kann die Berechnung des OQuotienten nach dem
“““’bB reinen Zuckergehalt des Ablaufs stattfinden (Central-Blatt für das Deutsche Reich,
1888, S. 193).
§. 7. Zur Ermittelung des Quotienten auf Grund der Polarisation und des spezifischen
Gewichts nach Brex sind die zur Polarisation von Zucker bei der Abfertigung mit dem Anspruch
auf Steuervergütung ermächtigten Steuerstellen (§. 19 lit. un) befugt. Das Verfahren derselben zu
dieser Ermittelung ist in der als Anlage A beigefügten Anleitung vorgeschrieben.
Führt die nach Ziffer 1 dieser Anleitung zunächst vorzunehmende Prüfung des Ablaufs auf
den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebniß, daß die weitere Untersuchung steueramtlich nicht statt-
finden kann, oder wird von dem Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch er-
mittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs (bei Annahme des Vorhandenseins überpolarisirender
Bestandtheile wie Raffinose u. s. w.) beantragt, so ist die Untersuchung einer seitens der obersten
Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde zur Ausführung
olcher Untersuchungen bezeichneten Person oder Anstalt (vereidigte Handelschemiker u. s. w.) zu
übertragen.
In beiden Fällen erfolgt die Uebersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und
die Untersuchung durch den letzteren auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen
ist die Anleitung in Anlage B maßgebend.
§. 8. Unter Syrup-Raffinerien sind diejenigen nicht zu den Zuckerfabriken im Sinne des
§. 11 des Gesetzes gehörigen Gewerbsanstalten zu verstehen, in welchen Abläufe der inländischen
Rübenzuckerfabrikation oder ausländische Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) einem Reinigungsverfahren
(z. B. durch Filtration über Knochenkohle) unterworfen werden. -
Auf die Syrup-Raffinerien finden die in den 88. 11 bis 38 des Gesetzes enthaltenen Be—
stimmungen, betreffend die Steuerkontrole über die Zuckerfabriken und den Zucker, sowie die bezüg—
lichen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung. In Fällen des Bedürfnisses können mit
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde Erleichterungen gewährt oder abändernde Vor—
schriften ertheilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß von den in der Raffinerie
zu verwendenden Zuckerabläufen von steuerpflichtiger Beschaffenheit die Verbrauchsabgabe bei der
Einbringung in die Raffinerie, nach Befinden unter Gewährung eines Gewichtsabzugs für Raffi—
nationsverlust, zu erheben ist. Für solche Syrup-Raffinerien, welche ausschließlich steuerfreie Zucker—
abläufe verarbeiten und deren Fabrikate niemals den Quotienten von 70 oder mehr erreichen, kann
eine geeignete Buchkontrole über die Fabrikation, verbunden mit öfterer, steueramtlich oder durch den
damit beauftragten Chemiker u. s. w. vorzunehmender Prüfung des OQuotienten der bezogenen Zucker-
abläufe und der hergestellten Fabrikate, angeordnet werden.
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I. Rüben-
verwiegung.
II. Gewichtsver-
hältniß von ge-
trockneten zu rohen
Rüben.
III. Erstreckung der
Verbrauchsabgabe
auf Abläufe der
uckerfabrikation
(Syrup, Melasse).
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