Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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33. Marine und Schiffahrt. 
Die Europäische Donau-Kommission hat in ihren Sitzungen vom 14. und 17. November v. J. 
eine weitere.) vom 1. Januar d. J. ab in Kraft tretende Ermäßigung der von ihr erhobenen Schiffahrts- 
apgasn um 20% für die aus dem Hafen von Sulina in See gehenden Schiffe, Flöße und Holztriften 
eschlossen. 
Demzufolge haben die Artikel 1, 7, 8, 10, 11 und 12 des Tarifs der an der Sulina-Mündung 
zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben, vom 31. Dezember 1880 — Central-Bl. f. d. Deutsche Reich 1881, 
S. 148 — die nachstehende abgeänderte Fassung erhalten: 
# Artikel 1. Jedes Segel- oder Dampfschiff und jedes Fahrzeug ohne Ausnahme von wenigstens 
zweihundert Tonnen Raumgehalt, welches den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und 
dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder seinem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts 
übersteigt, hat für jede Meßtonne und von seinem Gesammt-Tonnengehalt eine feste Schiffahrts-Abgabe 
zu entrichten, deren Betrag in Franken und Centimen durch die folgende Tabelle festgesetzt ist: 
  
— — 
  
Die Abgabe beträgt für Schiffe, welche 
ihre Ladung eingenommen haben 
  
Abgabepflichtiger Tonnengehalt. im Hafen von 
Sulina, ohne weiter 
stromaufwärts ge- 
in einem 
andern Hafen des 
  
  
gangen zu sein Stromes 
l 
Von 201 bis 250 Tonnen Fr. 0. 74 C. Fr. 1. 16 C. 
251 - 300 - - O. 93 " - 1. 40 - 
:= 301 = 400 - = 1. O9 = 1. 60 
- 401 - 500 - - 1. 19 - - 1. 72 - 
* 501 * 600 - - 1. 22 - - 1. 84 - 
- 601 7 700 1. 25 - 1. 88 - 
= 701 = 800 O = 1. 28 = 1. 92 
über 800 - 1. 32 - - 1. 96 - 
  
Artikel 7. Schiffe, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben, um daselbst, ohne 
in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder theilweise vermittelst der Lichterfahrzeuge einzunehmen 
oder zu löschen, sind den in den obigen Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten Abgaben nicht unterworfen. 
Jedes dieser Schiffe hat eine für alle gleichmäßige Abgabe von achtzig Franken als Beitrag zu den Kosten 
der auch ihnen zu statten kommenden Einrichtungen zu entrichten. » 
Diejenigen Schiffe der bezeichneten Art, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst irgend ein 
Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie der in den gedachten Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten 
Abgabe unterliegen würden, haben außer der in dem ersten Absatz vorgeschriebenen Abgabe von 
achtzig Franken eine weitere Abgabe von sechzehn Centimen für jede Tonne als Leuchtthurm= und 
Lootsen-Abgabe zu bezahlen. Diese Abgabe wird nur einmal bei dem Auslaufen aus dem Hafen erhoben. 
Die von Schiffen, welche nur die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmten Abgaben entrichtet 
haben, zum Transport ihrer Ladungen durch die Mündung gecharterten Lichterfahrzeuge, haben für jede 
mit vollständiger oder theilweiser Ladung bewerkstelligte Fahrt durch die Mündung eine feste Abgabe von 
achtzig Centimen für jede Tonne ihres Gesammt-Raumgehalts zu zahlen. 
Lichterfahrzenge, welche zum Ausladen von Ballast dienen, sind von jeder Abgabe frei. 
  
* Vergl. Central-Blatt 1885 S. 110.
	        
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