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es bei Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrags nicht bedarf. Zu dem Antrag einer
Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffent-
lichen Zustellung (§. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. Ist das zuzustellende Schrift-
stück ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde
nach Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge zu
tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstückes hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll.
2. Von Amtswegen erfolgen:
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die Gegen-
partei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen, nicht blos (wie nach §. 294 Abf. 3
der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (S. 7 Abs. 1 der Ver-
ordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso werden Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle dem
Gläubiger und dem Schuldner und Beschlüsse, durch welche eine Forderung gepfändet oder über-
wiesen wird, dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Drittschuldner von Amtswegen zugestellt
(Verordnung vom 2. Juli 1888 §. 7 Absf. 1).
Ausgenommen sind nur:
a) Beschlüsse, welche lediglich die Prozeßb= und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und
Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (§. 7 Abs. 2 der Ver-
ordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit
die Parteien bei derselben;
b) Arrestbefehle: die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar ebenfalls von Amts-
wegen (6. 294 Abs. 3, §. 809 Abs. 2 der Civilprozeßordnung), die Zustellung an den Schuldner
dagegen findet nur auf Antrag des Gläubigers statt (§. 802 Abs. 2 daselbst), damit nicht
durch vorzeitige Bekanntgebung des verfügten Arrestes an den Schuldner die demnächstige
Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse des Gläubigers
fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls zugleich die
Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden
beweglichen Sachen oder Forderungen u. s. w.) beantragt. In diesem Fall ist anzunehmen,
daß mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung desselben beantragt sei,
und demzufolge mit dem Arrestbefehl zugleich die Zustellung desselben und die betreffende Voll-
streckungsmaßregel zu verfügen.
B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des 8. 219 der
Strafprozeßordnung.
C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 der Konkursordnung).
D. in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zustellungen;
jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen Beginns einer
Frist und dergl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf (S. 1 Abs. 1 des preußischen Aus-
führungsgesetzes zur Civilprozeßordnung).
3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen: 1
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an die andere
mit Ausnahme der Berufungsschrift (ogl. Nr. 2 A) und die Zustellung von Arrestbefehlen an den
Schuldner (vgl. Nr. 2 Ab);
B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung.
" 4. Auch in Schutzgebieten besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll,
in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks (§. 156 Abs. 1 der Civilprozeßordnung). Die Beglaubigung kann aber hier in allen Fällen
(micht, wie nach S. 156 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, nur bei Zustellungen von Amtswegen) durch den
Gerichtsschreiber erfolgen (§. 7 Abs. 3 der Verordnung). Der Gerichtsschreiber hat bei Zustellungen auf
Sai der Parteien die erforderlichen Abschriften (S. 155 der Civilprozeßordnung) auf Verlangen auch
anzufertigen.
5. Die Vorschriften über die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat (§8§. 157 bis 164
der Civilprozeßordnung), sind auch in den Schutzgebieten zu beachten; jedoch tritt an Stelle der §§. 160,
161 der 8. 7 Absatz 6 der Verordnung.
6. Die 8§. 165 bis 181 der Civilprozeßordnung finden in den Schutzgebieten keine Anwendung.
An ihre Stelle treten die Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten