Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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dem  Gouverneur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  zu  treffenden  Bestimmungen  der  Gerichtsbarkeit
  unterstellt  werden;

2.  nicht  nur  alle  Personen,  welche  im  Schutzgebiete  wohnen  oder  sich  dort  aufhalten,  sondern
auch  solche  Personen,  hinsichtlich  deren,  ohne  daß  sie  dort  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,
ein  Gerichtsstand  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen  begründet  ist  (z.  B.  in  den  Fällen
der  §§.  24,  29,  31,  32  der  Civilprozeßordnung).  .

8.  2.
Gerichtsbehörden.
Gu  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit;  S§.  2,  3  Nr.  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete;  §§.  4,  5  der  Verordnung  vom  2.  Juli  1888).
1.  Die  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  haben  in  den  von  ihnen  ausgehenden  Schriftstücken
a)  sofern  es  sich  um  Geschäfte  handelt,  welche  unter  Zuziehung  der  Beisitzer  erledigt  werden,
die  Bezeichnung  als  .
„Kaiserliches  Gericht  des  Schutzgebietes  von  Kamerun“  bezw.  „von  Togo“,
b)  sofern  es  sich  um  Geschäfte  handelt,  welche  von  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
ermächtigten  Beamten  ohne  Zuziehung  von  Beisitzern  erledigt  werden,  die  Bezeichnung  als
„Kaiserlicher  Richter  des  Schutzgebietes  von  Kamerun“  bezw.  „von  Togo“  ·
anzuwenden.

2.  Die  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  hat  in  den  von  ihr  ausgehenden  Schriftstücken

a)  in  den  unter  1a  bezeichneten  Fällen  (Verordnung  vom  2.  Juli  1888  §.  8  Absatz  1,  §.  14

Absatz  1)  die  Bezeichnung  als

„Kaiserliches  Obergericht  der  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo“,

b)  in  den  unter  1b  bezeichneten  Fällen  die  Bezeichnung  als
„Kaiserlicher  Oberrichter  der  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo“

anzuwenden.  «
3.  Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  sind  ermächtigt:

a)  für  die  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  in  Kamerun  der  Kanzler  in  Kamerun,

b)  für  die  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  in  Togo  der  Kaiserliche  Kommissar  in  Togo,

xc)  für  die  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  der  Gouverneur  von  Kamerun.

"  Für  den  Fall  der  Behinderung  des  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten
gilt  der  zur  allgemeinen  Vertretung  desselben  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  berufene  Beamte  auch
als  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigt.  Es  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  in  der  höheren  Instanz
kein  Richter  mitwirken  darf,  welcher  in  der  unteren  Instanz  bei  Erlassung  der  angefochtenen  Entscheidung
keheiligt  war  (Civilprozeßordnung  §.  41  Nr.  6,  Strafprozeßordnung  §.  23  Absatz  1).  Für  den  Fall,
daß  aus  diesem  Grunde  oder  aus  sonstigen  Ursachen  der  allgemeine  Vertreter  des  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  an  der  Vertretung  behindert  ist,  ist  ein  außerordentlicher  Vertreter
zu  bestellen.  Die  Bestellung  erfolgt  durch  den  Gouverneur  von  Kamerun.

04.  Die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten  führen  die  Dienstaufsicht
  über  die  bei  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  angestellten  Beamten  und  regeln  die  Vertretung
derselben  im  Falle  der  Behinderung.

Die  Dienstaufsicht  über  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten
  wird  durch  den  Gouverneur  von  Kamerun  geübt.  Die  von  den  ersteren  erlassenen  allgemeinen
Anordnungen,  insbesondere  über  Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen,  sind  dem  Gouverneur  mitzutheilen.
  Derselbe  kann  die  getroffenen  Bestimmungen  aufheben  oder  abändern,  sowie  selbst  allgemeine  Anordnungen
  des  bezeichneten  Inhalts  auch  für  die  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  erlassen.

.  5.  Die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  sind  befugt,  geeigneten  Personen
die  Erledigung  einzelner  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehöriger  Geschäfte  dauernd  oder  in  bestimmten  Fällen
zu  übertragen.  Diese  Befugniß  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Urtheilsfällung,  die  Entscheidung  über  Durchsuchungen
  und  Beschlagnahmen  und  Verhaftungen,  sowie  auf  die  Ernennung  und  Beeidigung  der  Beisiter
  und  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft.  —  Im  Falle  einer  dauernden  Uebertragung  ist  die  beauftragte
  Person  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  zur  getreulichen  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu
verpflichten.  Die  dauernde  Uebertragung  hindert  den  Beamten  nicht,  jederzeit  Geschäfte  der  betreffenden
Art  selbst  wahrzunehmen.  ·